Den für die Höhe der 1,0-Gebühr Nr. 4142 VV maßgeblichen Gegenstandswert (§§ 13, 49 RVG) hat das LG auf über 50.000,00 EUR bemessen. Entscheidend sei der objektive Wert, welcher sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Betroffenen an der Abwehr der Einziehung bemesse (Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 25. Aufl., 2021, VV 4142 Rn 19). Da im Zeitpunkt vor Anklageerhebung von einer Einziehungssumme i.H.v. ca. 428.000,00 EUR auszugehen gewesen sei, liege der Gegenstandswert über 50.000,00 EUR, sodass, abweichend von dem Antrag des Rechtsanwalts i.H.v. 467,00 EUR, die festzusetzende Gebühr 659,00 EUR nebst 16 % Umsatzsteuer betrage.

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