Der Rechtsanwalt wird für seinen Mandanten im Rahmen der Beratungshilfe tätig. Nach einer entsprechenden anwaltlichen Beratung fertigt er einen Schriftsatz an und lässt diesen der Gegenseite zukommen. Die Gegenseite, die zuvor auf der Geltendmachung einer Forderung bestand, äußert sich auf das Schreiben des Rechtsanwalts hin nicht mehr. Nach sechs Monaten legt er den Fall zu den Akten und beantragt die Vergütung für die Beratungshilfe. Hierbei macht er eine Geschäftsgebühr geltend, daneben eine Erledigungsgebühr, da nach seinem Dafürhalten der Sachverhalt erledigt wurde.

Ist dies zutreffend?

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