Die Vorschrift des § 48 Abs. 1 FamGKG ist vorliegend nicht anwendbar, da es sich bei einem Antrag auf Mitwirkung an der Kündigung eines gemeinsam geschlossenen Wohnungsmietvertrages nicht um eine Ehewohnungssache i.S.v. § 200 I Nr. 1 FamFG handelt, sondern um eine Familienstreitsache i.S.v § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG (OLG Köln FamFR 2011, 21 = FF 2011, 330; OLG Frankfurt AGS 2017, 585 = NZFam 2017, 1067; OLG Hamm NZFam 2015, 185). Der Verfahrenswert ist daher gem. § 42 Abs. 1 FamGKG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Maßgebend ist das Interesse des Antragstellers an der Abgabe der von der Antragsgegnerin verlangten Willenserklärung. Dieses Interesse ist wirtschaftlicher Natur, denn der Antragsteller möchte nicht mehr aus dem Mietvertrag haften. Daher ist der Gegenstandswert unter Beachtung des in § 41 Abs. 1 GKG zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedankens mit einer Jahresnettomiete zu bemessen (vgl. OLG Köln ZMR 2006, 770 = FamRZ 2007, 46; KG NJW-RR 1992, 1490, 1491).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge