Entscheidungsstichwort (Thema)

Zustimmung des in der Wohnung verbliebenen geschiedenen Ehegatten zur Kündigung des Mietvertrages für die ehemals eheliche Wohnung

 

Normenkette

BGB § 426 I S. 1, § 730 I

 

Verfahrensgang

AG Bonn (Urteil vom 19.08.2005; Aktenzeichen 43 F 2/05)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.8.2005 verkündete Urteil des AG - FamG - Bonn - 43 F 2/05 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das FamG der Klage auf Zustimmung zur Kündigung der früheren ehelichen Wohnung stattgegeben. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann zunächst auf die überzeugenden Ausführungen des FamG verwiesen werden.

Es kann dahinstehen, ob der Anspruch des Klägers, den Mietvertrag der Parteien mit Frau I.T. über die Wohnung F.-Straße 14 in C., erstes Obergeschoss rechts, gemeinschaftlich mit dem Kläger zum nächstmöglichen Termin zu kündigen bzw. der Kündigung des Mietverhältnisses durch den Kläger zuzustimmen, aus einer analogen Anwendung der Vorschriften über das Gesellschaftsrecht bzw. die Gemeinschaft oder aus einer analogen Anwendung des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB herzuleiten ist (zum Meinungsstreit vergleiche im Einzelnen Hülsmann, Ehegattenauszug und Mietvertragskündigung, NZM 2004, 124 ff., m.w.N.). Jedenfalls kann ein Ehepartner nach endgültiger Trennung der Eheleute die Zustimmung zur Kündigung der ehemaligen Ehewohnung dann verlangen, wenn unterhaltsrechtliche Gründe oder auch der Gesichtspunkt nachehelicher Solidarität dem nicht entgegenstehen. Denn in diesem Falle ist der Grund für einen Anspruch des in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten, das Mietverhältnis unter Mitwirkung des anderen Ehegatten aufrecht zu erhalten, weggefallen. Dem Interesse des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten am Fortbestand des Mietverhältnisses steht das nunmehr vorrangig gewordene Interesse des auf Auflösung des Mietvertrages dringenden (geschiedenen) anderen Ehegatten entgegen. Dieser ist daran interessiert, nicht mehr möglichen finanziellen Belastungen aus diesem Mietverhältnis ausgesetzt zu sein. Allein der unbestritten bestehende Freistellungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte bezüglich seiner Mietzahlungsverpflichtung ggü. dem Vermieter lässt sein Interesse an der Auflösung des Mietverhältnisses nicht entfallen. Der Freistellungsanspruch schützt ihn nämlich nicht vollständig. Dies gilt insb. bei einem finanziell schwachen (früheren) Ehepartner, der in der Wohnung verblieben ist. Der Freistellungsanspruch besteht nur im Innenverhältnis. Die Haftung im Außenverhältnis ggü. dem Vermieter bleibt aber bestehen, wenn der andere Ehegatte nicht leistet.

Vorliegend greift der Einwand nachehelicher Solidarität ggü. dem Kläger nicht mehr. Jedenfalls nachdem die Beklagte seit dem 31.12.2005 wieder verheiratet ist, ist ein Unterhaltsanspruch der Beklagten ggü. dem Kläger erloschen. Auch sonstige familienrechtliche Bindungen, die den Anspruch des Klägers überlagern könnten, sind nicht mehr ersichtlich.

Darüber hinaus hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass die Beklagte in recht beengten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Zunächst waren die Mietzahlungen allein durch die Unterhaltszahlungen des Klägers an die Beklagte gesichert. Eine Unterhaltsverpflichtung des Klägers ggü. der Beklagten besteht nicht mehr. Die Klägerin bezieht derzeit Erziehungsgeld. Ihr jetziger Ehemann ist arbeitslos. Von gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen kann bei dieser Sachlage nicht ausgegangen werden, zumal im Haushalt der Beklagten insgesamt 4 Kinder leben.

Die Geltendmachung des Anspruchs durch den Kläger erscheint auch nicht treuwidrig. So hatte die Beklagte genügend Zeit, sich um eine neue Wohnung zu bemühen. Die Trennung der Parteien erfolgte im Juni 2000. Ihre Ehe wurde am 30.1.2003 geschieden. Schon seit einiger Zeit lebte der jetzige Ehemann der Beklagten, den sie am 31.12.2005 heiratete, in der ehemaligen Ehewohnung der Parteien mit dieser zusammen. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen hat, dass es bei ihren wirtschaftlichen Verhältnissen kaum möglich ist, in einer geeigneten Wohnlage eine für sie finanzierbare ausreichend große Wohnung zu erhalten, reicht dies nicht aus, um das Verhalten des Klägers als gegen Treu und Glauben verstoßend anzusehen. Unter den konkreten Umständen, Wiederheirat und recht beengte finanzielle Verhältnisse, kann es der Beklagten durchaus zugemutet werden, ihre Wohnungsansprüche zu reduzieren. Wohnungsangebote lagen ihr von den entsprechenden staatlichen Stellen vor. Diese schlug sie wegen der angeblich nicht akzeptablen Lage aus, wie sie in der mündlichen Verhandlung selbst geäußert hat.

Auch gehen die Vorschriften der Hausratsverordnung nicht den allgemeinen zivilrechtlichen Ansprüchen vor. Unstreitig findet die Hausratsverordnung keine Anwendung mehr, nachdem die Parteien nunmehr mehr als 3 Jahre geschieden sind. Es kann auch nicht davon a...

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