Leitsatz

Gegenstand des Verfahrens zwischen geschiedenen Eheleuten war die von dem Ehemann begehrte Zustimmung zur Kündigung des Mietverhältnisses über die ehemals eheliche Wohnung. Er war dort bereits im Jahre 2000 ausgezogen. Die Ehe der Parteien wurde Anfang 2003 geschieden. Die Beklagte und ehemalige Ehefrau lebte mit ihrem neuen Ehemann, den sie am 31.12.2005 geheiratet hatte, in der ehemaligen Wohnung der Parteien. Sie lebte in beengten wirtschaftlichen Verhältnissen, ein Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehemann (Kläger) bestand seit ihrer Wiederheirat nicht mehr. Ihr neuer Ehemann war arbeitslos.

Erstinstanzlich wurde der Klage auf Zustimmung zur Kündigung stattgegeben.

Das hiergegen eingelegte Rechtsmittel der Beklagten war ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG folgte der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts.

Dem Interesse des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten am Fortbestand des Mietverhältnisses stehe das nunmehr vorrangig gewordene Interesse des auf Auflösung des Mietvertrages drängenden geschiedenen anderen Ehegatten entgegen. Dieser sei zu Recht daran interessiert, finanziellen Belastungen aus dem Mietverhältnis nicht mehr ausgesetzt zu sein. Allein der unbestritten bestehende Freistellungsanspruch im Innenverhältnis lasse sein Interesse an der Auflösung des Mietverhältnisses nicht entfallen. Der Freistellungsanspruch stelle keinen ausreichenden Schutz dar, da er nur im Innenverhältnis bestehe, die Haftung im Außenverhältnis gegenüber dem Vermieter jedoch bestehen bleibe, wenn der andere Ehegatte nicht leiste.

Der Einwand nachehelicher Solidarität greife nicht mehr. Dies gelte jedenfalls seit der Wiederverheiratung der Beklagten am 31.12.2005. Ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem geschiedenen Ehemann sei erloschen. Auch sonstige familienrechtliche Bindungen seien nicht mehr ersichtlich.

Die Geltendmachung des Anspruchs durch den Kläger sei auch nicht treuwidrig. Die Beklagte habe genügend Zeit gehabt, sich um eine neue Wohnung zu bemühen. Ihre schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse reichten nicht aus, um das Verhalten des Klägers als treuwidrig zu bezeichnen. Unter den konkreten Umständen, Wiederheirat und beengte finanzielle Verhältnisse, könne es der Beklagten durchaus zugemutet werden, ihre Wohnungsansprüche zu reduzieren. Wohnungsangebote hätten ihr von entsprechenden staatlichen Stellen vorgelegen. All diese Angebote habe sie wegen angeblich nicht akzeptabler Lage ausgeschlagen.

Die Hausratsverordnung finde keine Anwendung mehr, nachdem die Parteien mehr als drei Jahre geschieden seien.

Eventuelle Schwierigkeiten bei der Suche nach einer neuen Wohnung könnten dem Kläger nicht mehr entgegengehalten werden, der nahezu sechs Jahre nach der Trennung und drei Jahre nach der Scheidung ein schutzwürdiges Interesse daran habe, aus dem Mietvertrag entlassen zu werden.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Urteil vom 11.04.2006, 4 UF 169/05

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