1. Die Verjährungsfrist für die Gewährung einer Pauschgebühr wird ausschließlich durch den Eingang des Pauschgebührenantrags bei dem zur Entscheidung berufenen OLG gewahrt, während der Eingang des Antrags bei einem unzuständigen Gericht keinen Einfluss auf Lauf der Verjährung hat.
  2. Beruft sich die Staatskasse auf den Eintritt der Verjährung, handelt es sich nur dann um eine unzulässige Rechtsausübung, wenn ein grober Verstoß gegen § 242 BGB vorliegt.

OLG Hamm, Beschl. v. 27.2.2024 – III-5 AR 7/24

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