Die Verjährungsfrist sei hier durch den Pauschgebührenantrag des Rechtsanwalts vom 14.12.2023 nicht rechtzeitig gehemmt worden. Die Verjährungsfrist werde ausschließlich durch den Eingang des Pauschgebührenantrags bei dem zur Entscheidung berufenen OLG gewahrt, während der Eingang des Antrags bei einem unzuständigen Gericht keinen Einfluss auf den Lauf der Verjährung habe (OLG Braunschweig, a.a.O.; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., § 51 Rn 54). Vorliegend sei der Antrag erst am 15.1.2024 und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist beim OLG Hamm eingegangen.

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