Der Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 S. 1 RVG war nach Auffassung des OLG zurückzuweisen, da die von der Vertreterin der Staatskasse erhobene Verjährungseinrede (§ 214 BGB) durchgreife. Der Anspruch des Pflichtverteidigers auf Bewilligung einer Pauschgebühr verjähre nach allgemeiner Auffassung in entsprechender Anwendung des § 195 BGB in drei Jahren (OLG Hamm, Beschl. v. 14.7.2014 – III 5 RVGs 57/14 und v. 23.1.2020 – III 5 RVGs 71/19, s. auch KG NStZ-RR 2015, 296; OLG Braunschweig RVGreport 2019, 214 = JurBüro 2019, 298; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 26. Aufl., 2023, § 51 Rn 52 m.w.N.). Die Verjährungsfrist beginne entsprechend § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB in dem Jahr, in welchem der Vergütungsanspruch fällig geworden sei, und damit mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens (KG, a.a.O.; OLG Braunschweig, a.a.O.). Da das dem Vergütungsanspruch zugrundeliegende Verfahren mit der Verwerfung der Revision am 12.2.2020 rechtskräftig abgeschlossen wurde, habe die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2023 geendet.

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