Bei einer Gebühr mit Zuschlag ist die Höchstgebühr des Betragsrahmens bzw. der Festbetrag der gesetzlichen Gebühr des Pflichtverteidigers jeweils um 25 % angehoben. Der Gebührenrahmen ist also gegenüber der jeweiligen "Grundgebühr" erhöht. Die Gebühr entsteht, wenn der Mandant nicht auf freiem Fuß ist, immer aus dem erhöhten Rahmen. Damit wird (unnötiger) Streit im Kostenfestsetzungsverfahren darüber vermieden, ob der Gebührenrahmen der jeweiligen Gebühr ausreichend ist/war oder nicht. Der Gesetzgeber ist zutreffend davon ausgegangen, dass dadurch, dass sich der Mandant nicht auf freiem Fuß befindet, immer Erschwernisse entstehen, die durch den jeweiligen Zuschlag ausgeglichen werden sollen.

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