Es ist schon nicht nachvollziehbar, wieso hier ein Streitwert nach § 63 GKG festgesetzt worden ist. Im Einziehungsverfahren fallen keine Gerichtsgebühren an (s. Teil 3 Hauptabschnitt 4 GKG-KostVerz.). Selbst im Beschwerdeverfahren werden keine wertabhängigen Gebühren erhoben, sondern Festgebühren. Für Gerichtsgebühren, die nicht erhoben werden, bedarf es aber auch keines Streitwerts. Eine Festsetzung nach § 63 GKG hätte daher gar nicht erfolgen dürfen, da dieses Verfahren nur eröffnet ist, wenn Gerichtsgebühren erhoben werden, deren Höhe sich nach dem Wert richten.

Lediglich die Anwaltsgebühren berechnen sich nach dem Gegenstandswert (§ 2 Abs. 1 RVG), sodass ein Gegenstandswert im Verfahren nach § 33 RVG hätte festgesetzt werden müssen, sofern ein dahingehender Antrag gestellt worden wäre, was sich aus dem Sachverhalt allerdings nicht ergibt. Das Verfahren nach § 33 RVG ist ein reines Antragsverfahren. Eine Festsetzung von Amts wegen kommt hier nicht in Betracht.

Das LG hätte also den Wertfestsetzungsbeschluss des AG ersatzlos aufheben müssen, um den Rechtsschein einer Wertfestsetzung zu beseitigen (s. dazu Bayerischer VGH AGS 2015, 131 = RVGreport 2015, 156; AGS 2017, 139; OLG Nürnberg AGS 2018, 406; LG Bonn AGS 2018, 23; OLG Brandenburg AGS 2019, 230). Wäre ein Antrag nach § 33 RVG gestellt worden, dann erst hätten sich AG und LG mit der Frage der Wertfestsetzung befassen dürfen. Es hätte dann in der Tat getrennt festsetzen müssen.

Werden mehrere Einziehungsverfahren miteinander verbunden, dann hat der Anwalt, der in beiden Verfahren vor und nach Verbindung tätig war, ein Wahlrecht. Er kann die Gebühren getrennt aus den einzelnen Verfahren berechnen oder aber auch eine Gebühr aus dem verbundenen Verfahren. Aufgrund der Gebührendegression wird in der Regel die getrennte Abrechnung immer die günstigere sein. Das wäre hier der Fall gewesen, da zwei 1,0-Verfahrensgebühren aus 11.000,00 EUR und 14.170,00 EUR einen höheren Betrag ergeben als eine 1,0-Verfahrensgebühr aus 25.170,00 EUR.

Soweit das LG in seinem obiter dictum darauf hinweist, dass die getrennten Gebühren der Nr. 4142 VV von der Landeskasse nicht zu übernehmen sein werden, liegt es ebenfalls falsch. Dass die Gebühren in den verbundenen Verfahren getrennt angefallen sind, ist unstrittig. Zutreffend ist zwar, dass der Anwalt vor Verbindung lediglich als Wahlanwalt tätig war. Dies ist im Hinblick auf § 48 Abs. 6 S. 1 RVG jedoch unbeachtlich, da sich eine Pflichtverteidigerbestellung nach einer Verbindung auf sämtlichen Verfahren erstreckt, einschließlich des vorbereitenden Verfahrens (§ 48 Abs. 6 S. 2 RVG), wie der Gesetzgeber durch die Neufassung des § 48 Abs. 6 RVG nochmals bekräftigt hat. Wenn also hier der Anwalt in den getrennten Verfahren als Wahlverteidiger tätig war und er erst nach Verbindung als Pflichtverteidiger bestellt worden ist, kann er ungeachtet dessen auch mit der Landeskasse die getrennten Gebühren vor Verbindung in beiden Verfahren abrechnen.

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 4/2021, S. 189 - 190

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