Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3, 4 RVG. Für die Festsetzung der Gebühren für die Beratungshilfe eines Rechtsanwaltes ist nach §§ 44, 55 RVG der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig. Gegen diese Entscheidung ist nach § 56 RVG die Erinnerung der Staatskasse oder des Rechtsanwaltes zulässig. Über diese Erinnerung entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Nach überwiegender Ansicht ist der Abteilungsrichter als Gericht des ersten Rechtzuges zuständig, nicht der Rechtspfleger. Dem Rechtspfleger ist zwar gem. § 24a RPflG die Entscheidung über die Gewährung von Beratungshilfe und, soweit sie durch das Gericht erfolgt, auch die Durchführung derselben zugewiesen. Die Zuweisung der Entscheidung über die Bewilligung des Verfahrens beinhaltet aber nicht die Festsetzung der für die Beratungshilfe angefallenen Gebühren. Daher ist der Richter für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig (vgl. Schoreit/Groß, Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, 9. Aufl., § 56 RVG Rn 6 m. w. Nachw.). Nach a.A., der auch vorliegend das AG gefolgt ist, ist für die Entscheidung über die Erinnerung gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten zunächst der Rechtspfleger zuständig (vgl. LG Mönchengladbach, Beschl. v. 28.11.2008–5 T 313/98; AG Kiel, Beschl. v. 8.1.2009–7 II 5430/08 [= AGS 2009, 126]). Erst gegen dessen Entscheidung soll anschließend, da mangels Erreichens des Beschwerdewertes von 200,00 EUR nach § 33 Abs. 3 RVG eine Beschwerdemöglichkeit zunächst entfällt, die sogenannte befristete Zweiterinnerung gegeben sein, über die der Amtsrichter abschließend entscheidet (vgl. Hartmann, KostG, 36. Aufl., § 56 Rn 21, 8, m. w. Nachw., der dies allerdings zutreffend auf die dem Rechtspfleger übertragenen Geschäfte beschränkt).

Ungeachtet des Verfahrensganges ist aber gegen die Entscheidung der Richterin die Beschwerde statthaft, weil die Amtsrichterin diese nach § 33 Abs. 3 RVG im Rahmen der Teilabhilfeentscheidung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ausdrücklich zugelassen hat.

Die Beschwerde ist in der Sache auch begründet.

Die Frage, in welchem Umfang dem Rechtsanwalt für die Beratungshilfe Gebührenanspruch erwächst, ist in der Rspr. und Lit. äußerst unterschiedlich beantwortet. Maßgeblich für die Beantwortung dieser Frage ist der Begriff der Angelegenheit. Gem. § 2 Abs. 2, 6 BerHG wird die Beratungshilfe in "Angelegenheiten" gewährt. Nach § 44 RVG wird die Vergütung für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe nach dem RVG gewährt. Nach dem RVG richtet sich die Vergütung maßgeblich danach, wie viele verschiedene Angelegenheiten die Beratung umfasst hat. Da der Begriff der Angelegenheit im Beratungshilfegesetz nicht näher geregelt ist, ist nach einhelliger Auffassung auf die gebührenrechtlichen Vorschriften des RVG zurückzugreifen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.8.2008 – I-10 W 85/08 [= AGS 2009, 79]; OLG Stuttgart, Beschl. v. 4.10.2006–8 W 360/06 [= AGS 2007, 97]). Entscheidend für das Vorliegen einer Angelegenheit ist, ob ein gleichzeitiger Auftrag, ein gleicher Rahmen und ein innerer Zusammenhang gegeben sind.

Bei der Ausfüllung dieser Kriterien werden insbesondere bei familienrechtliche Beratungsgegenständen unterschiedliche Ansichten vertreten. So wird zum Teil vertreten, dass es sich insgesamt um eine einzige Angelegenheit handelt, gleichgültig, ob es um Trennungsunterhalt, Ehescheidung, Versorgungsausgleich, Vermögensauseinandersetzung, Kindesunterhalt, nachehelichen Ehegattenunterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht, Hausratsverteilung usw. geht, weil Ursprung der einheitliche Lebenssachverhalt des Scheiterns der Ehe sei (OLG Nürnberg, Beschl. v. 30.3.2004–7 W 719/04).

Die andere Meinung betont die Selbstständigkeit und Verschiedenartigkeit der einzelnen Familiensachen und geht deshalb von verschiedenen Angelegenheiten aus, wobei innerhalb dieser Auffassung weiterhin differenziert wird, teils nach Sachgruppen der Beratung (Ehegatten und Kindesunterhalt als eine Angelegenheit sowie Umgangsrecht als eine weitere, vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 20.9.2004–4 WF 164/04 [= AGS 2005, 350]), teils danach unterschieden wird, ob die Beratung Regelungen für die Zeit vor Rechtskraft der Scheidung betrifft oder solche danach. Letztere Ansicht, die der Bezirksrevisor des LG als die zutreffende ansieht, sieht in den Trennungs- und Scheidungsfolgen je eine Angelegenheit i.S.d. Gebührenrechts (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 4.10.2006–8 W 360/06 [= AGS 2007, 97]). Eine weitere Ansicht (vgl. LG Düsseldorf, Beschl. v. 10.1.2007–19 T 361/06) geht hinsichtlich der verschiedenen Trennungsfolgen von verschiedenen Angelegenheiten aus. Gleiches soll nach dem OLG Düsseldorf (Beschl. v. 14.10.2008 – I-10 W 85/08 [= AGS 2009, 79]) auch dann gelten, wenn die Beratung nicht nur Trennung, sondern auch Scheidungsfolgen betrifft, die später im gerichtlichen Verbundverfahren geltend zu machen seien. Begründet wird diese Ansicht damit, dass § 16 Nr. 4 RVG, der die Scheidungssache und ihre Folgen im gerichtlichen Verb...

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