1.  Im Fall des OLG Koblenz hatte der Anwalt der Kläger vorgerichtlich folgende Vergütungen abgerechnet:

 

I. Kläger zu 1) gegen Beklagten zu 1) – Gegenstandswert: 71.955,01 EUR

 
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   1.560,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.580,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   300,20 EUR
  Gesamt   1.880,20 EUR

II. Kläger zu 2) gegen Beklagten zu 2) – Gegenstandswert: 62.759,73 EUR

 
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   1.459,90 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.479,90 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   281,18 EUR
  Gesamt   1.716,08 EUR

III. Kläger zu 2) gegen Beklagten zu 3) – Gegenstandswert: 67.342,51 EUR

 
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   1.560,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.580,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   300,20 EUR
  Gesamt   1.880,20 EUR

Im nachfolgenden Rechtstreit ergab sich dann folgende Berechnung nach einem Streitwert von 194.413,00 EUR:

 
Praxis-Beispiel
 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   2.360,80 EUR
2. gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen, 0,75 aus 194.413,00 EUR   – 1.362,00 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   2.179,20 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 3.198,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   607,62 EUR
  Gesamt   3.805,62 EUR

Eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV kam hier nicht in Betracht, da der anwaltlichen Tätigkeit nicht derselbe Gegenstand für mehrere Auftraggeber zugrunde lag, sondern verschiedene Gegenstände.

2.  Möglich ist es auch, dass außergerichtlich unterschiedliche Gebührensätze erhoben werden. Dann ist in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 3 RVG die Hälfte des höchsten Gebührensatzes aus dem Gesamtwert anzusetzen.

 
Praxis-Beispiel

Der Anwalt wird außergerichtlich für drei Auftraggeber jeweils gesondert tätig. Gegenüber dem Auftraggeber 1) berechnet er eine 1,0-Geschäftsgebühr, gegenüber dem Auftraggeber 2) eine 1,3-Geschäftsgebühr und gegenüber dem Auftraggeber 3) eine 1,5-Geschäftsgebühr. Anschließend kommt es zu einem Rechtsstreit über die gesamten 15.000,00 EUR.

Im Rechtsstreit erhält der Anwalt seine Gebühren gem. § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG aus dem Gesamtwert von 15.000,00 EUR. Hierauf anzurechnen ist die Geschäftsgebühr nach dem höchsten hälftigen Gebührensatz aus dem Gesamtwert. Der höchste hälftige Gebührensatz beläuft sich hier auf 0,75, der Gesamtwert, der den Geschäftsgebühren zugrunde liegt, 15.000,00 EUR. Anzurechnen ist also eine 0,75 Gebühr aus 15.000,00 EUR:

 
Praxis-Beispiel
 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV, Wert: 15.000,00 EUR   735,80 EUR
2. anzurechnen gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV i.V.m. § 15 Abs. 3 RVG,    
  0,75 aus 15.000,00 EUR   – 367,90 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV, Wert: 15.000,00 EUR   679,20 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.067,10 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   202,75 EUR
  Gesamt   1.269,85 EUR

Norbert Schneider

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