Die Neuregelung "fordern" statt "einfordern", dient nur der sprachlichen Kosmetik. Inhaltlich sind damit keine Änderungen verbunden. Die Vergütung kann ohne Mitteilung einer ordnungsgemäßen Rechnung nicht eingeklagt werden Der Mandant braucht trotz Aufforderung die Vergütung nicht zu bezahlen und kann nicht in Zahlungsverzug geraten; eine Verzinsung kann nicht eintreten. Nach Auffassung des LAG Hamm[3] ist eine Vergütungsforderung auch nicht abtretbar, solange keine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Eine Aufrechnung ist ebenfalls nicht möglich, solange keine Kostennote mitgeteilt worden ist.[4] Auch die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts an den Handakten vor Erteilung einer ordnungsgemäßen Kostenberechnung ist nicht zulässig.[5]

[4] BGH AnwBl 1985, 257.
[5] LG Mannheim AGS 2012, 324 = AnwBl 2013, 149; RG JW 1890, 306.

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