Die Kammer geht davon aus, dass eine gerichtliche Wertfestsetzung nach § 33 RVG zulässig war, auch wenn der beschwerdeführende Rechtsanwalt lediglich außergerichtlich im Ermittlungsverfahren, nicht aber in einem gerichtlichen Verfahren für seine Mandantin tätig geworden sei. Denn der Rechtsanwalt sei wurde im Ermittlungsverfahren durch gerichtlichen Beschluss beigeordnet worden. Er habe daher nach § 45 Abs. 3 S. 1 RVG einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse erworben. Zur Durchsetzung dieses Vergütungsanspruchs, d.h. zur Festsetzung dieser Kosten gegen die Landeskasse, sei eine Wertfestsetzung für die Gebühr nach Nr. 4142 VV durch das AG, welches seine Beiordnung angeordnet habe, erforderlich.

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