Angesichts der die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unrichtigen oder sogar unterbliebenen Rechtsbehelfen einschränkenden Rspr. muss der Rechtsanwalt seine Verfahrensweise auf diese Rechtswirklichkeit einstellen. Allein eine unterbliebene oder fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung stellt danach keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde oder der weiteren Beschwerde dar. Deshalb sollte der Anwalt sein Büropersonal anweisen, in Verfahren auf Festsetzung der PKH-/VKH-Anwaltsvergütung die gerichtlichen Rechtsbehelfsbelehrungen, wenn sie der gerichtlichen Entscheidung überhaupt beigefügt worden sind, unberücksichtigt zu lassen und den richtigen Rechtsbehelf und ggf. seine Frist und weitere gesetzliche Anforderungen dem Gesetz zu entnehmen.

Autor: VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin

AGS 3/2021, S. 104 - 106

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