1. Hat der Anwalt im selbstständigen Beweisverfahren mehrere Auftraggeber vertreten und dort eine nach Nr. 1008 VV erhöhte Verfahrensgebühr abgerechnet, so ist die volle erhöhte Gebühr auf ein nachfolgendes gerichtliches Hauptsacheverfahren anzurechnen.
  2. Die Vorschrift der Nr. 1008 VV führt bei mehreren Auftraggebern nicht zu einer eigenen "Erhöhungs-Gebühr", sondern lediglich dazu, dass sich eine entstandene Geschäfts- oder Verfahrensgebühr um 0,3 erhöht. Es entsteht dann eine einheitliche erhöhte Gebühr.

OLG Stuttgart, Beschl. v. 2.2.2010–8 W 450/09

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