Über die Entwicklung der Rspr. im Jahre 2023 zum §§-Teil des RVG wurde in AGS 2024, 5 ff. berichtet. Die nachfolgende Übersicht enthält eine Zusammenstellung der zu den Teilen 4–7 VV in 2023 ergangenen Rspr. Der Stand des Beitrags ist Mitte Februar 2024.

 
Hinweis
 
Norm Gericht/Fundstelle Inhalt
II. Teil 2 VV
Nr. 2501 VV AG Köln, Beschl. v. 14.9.2023 – 360 XI 923/23, AGS 2023, 521 Die Bewilligung von Beratungshilfe ist auch noch nach Zustellung der Anklageschrift möglich.
  AG Braunschweig, Beschl. v. 27.3.2023 – 81a II 1309/21, AGS 2023, 178 Zur Anwendung des § 146 StPO im Beratungshilfeverfahren.
III. Teil 4 VV
Vorbem. 4 Abs. 1 VV

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 9.2.2023 – 2 Ws 13/23, AGS 2023, 164 = NStZ-RR 2023, 159 = JurBüro 2023. 195;

OLG Zweibrücken, Beschl. v. 7.6.2023 – 1 Ws 105/23, AGS 2023, 310 = StraFo 2023, 335 = JurBüro 2023, 417;

LG Frankenthal (Pfalz), Beschl. v. 27.4.2023 – 1 Qs 76/23;

LG Tübingen, Beschl. v. 6.2.2023 – 9 Qs 25/23, AGS 2023, 238;

AG Ludwigshafen, Beschl. v. 3.3.2023 – 4a Ls 5227 Js 9474/22 (nur Grundgebühr), AGS 2023, 217 = StRR Sonderheft 5/2023, 32;

a.A. OLG Stuttgart, Beschl. v. 23.1.2023 – 4 Ws 13/23, AGS 2023, 162 = JurBüro 2023, 251 = StRR 3/2023; 38
Der für einen Haftprüfungstermin anstelle des Pflichtverteidigers beigeordnete Rechtsanwalt ist nicht nur Terminsvertreter i.e.S., sondern ihm stehen auch Grundgebühr und Verfahrensgebühr zu.
  OLG Stuttgart, Beschl. v. 23.1.2023 – 4 Ws 13/23, AGS 2023, 162 = JurBüro 2023, 251 = StRR 3/2023, 38 Ob der "Terminsvertreter" des Pflichtverteidigers nach Teil 4 Abschnitt1 VV oder nach Teil 4 Abschnitt 3 VV abrechnet, richtet sich in erster Linie nach dem Wortlaut der "Bestellungsverfügung"; i.Ü. haben die weiteren Umstände des Verfahrens Bedeutung.
 

LG Frankenthal (Pfalz), Beschl. v. 5.7.2023 – 2 Qs 144/23, AGS 2023, 349 = JurBüro 2023, 470;

AG Speyer, Beschl. v. 23.3.2023 und v. 5.4.2023 – 1 Ls 5121 Js 25842/19, AGS 2023, 258

1. Wird ein Rechtsanwalt zunächst einem Mandanten als Pflichtverteidiger "für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen" beigeordnet und dann später als Pflichtverteidiger für das Verfahren, handelt es sich nicht um dieselbe Angelegenheit, sodass eine Anrechnung von Gebühren nicht in Betracht kommt.

2. Erfolgt die Bestellung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger nach § 140 Abs. 1 Nr. 10 StPO, handelt es sich nicht um eine Einzeltätigkeit, sondern um eine Tätigkeit i.S.v. Teil 4 Abschnitt 1 VV mit der Folge, dass der beigeordnete Rechtsanwalt die Grundgebühr, die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr verdient.
Vorbem. 4 Abs. 2 VV OLG Braunschweig, Beschl. v. 19.1.2023 – 1 Ws 309/22, AGS 2023, 80 Die Verfahrensgebühr entsteht bereits für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information der Partei. Eines nach außen erkennbaren Tätigwerdens des beauftragten Rechtsanwalts bedarf es insoweit nicht.
Nr. 4100 VV LG Frankenthal (Pfalz), Beschl. v. 27.4.2023 – 1 Qs 76/23, AGS 2023, 219 Aus dem Wortlaut der Nr. 4100 VV ergibt sich nach den Änderungen durch das 2. KostRMoG, dass neben der Grundgebühr gleichzeitig stets die Verfahrensgebühr für den Verfahrensabschnitt anfällt, in dem der Rechtsanwalt erstmalig mit der Sache befasst wird.
Nr. 4101 VV AG Nürnberg, Beschl. v. 31.7.2023 – 54 Ls 805 Js 19083/18, AGS 2023, 403 Der Haftzuschlag für die Grundgebühr fällt auch dann an, wenn die Einarbeitung zu einem Zeitpunkt erfolgt, als sich der Beschuldigte noch nicht in Haft befand, sondern auf freiem Fuß war, wenn der Angeklagte sich zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens als zur Zeit der Einarbeitung des Verteidigers in Haft befand.
Nr. 4102 VV OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.1.2023 – 2 Ws 156/22, AGS 2023, 167 Keine analoge Anwendung auf andere als die angeführten Termine.
Nr. 4102 Nr. 2 VV LG Leipzig, Beschl. v. 6.1.2023 – 5 Qs 66/22, AGS 2023, 220

1. Unter dem Begriff der Vernehmung i.S.d. Nr. 4102 Nr. 2 VV ist eine Befragung zu verstehen, bei der der Vernehmende beim Vernommenen in offizieller Funktion Auskunft sucht bzw. diesen anhört. Es ist nicht eine förmlich anberaumte Vernehmung erforderlich. Ein aktives Verhandeln ist seitens des anwesenden Verteidigers für das Entstehen der Gebühr nicht erforderlich.

2. Hinsichtlich der Höhe der Vernehmungsterminsgebühr ist maßgeblich auf die Dauer der Vernehmung abzustellen.
Nr. 4102 Nr. 3 VV LG Augsburg, Beschl. v. 23.11.2023 – 8 Qs 307/23, AGS 2024, 29 Hat sich der Beschuldigte in einem Termin nach § 115 StPO zur Sache eingelassen und hat der Verteidiger einen Antrag zur Fortdauer der Untersuchungshaft gestellt, liegt ein Verhandeln i.S.d. Nr. 4102 Nr. 3 VV vor.

Nr. 4102 VV

Beschränkung
AG Leipzig, Beschl. v. 10.2.2023 – ER 10 282 Gs 5006/22, AGS 2023, 221 Nimmt der Verteidiger im vorbereitenden Verfahren Termine betreffend einmal eine Haftvorführung und einmal eine Haftprüfung wahr, haben die Termine unterschiedliche Rechtsgrundlagen, §§ 128, 114a, 115 StPO bzw. 117 ff. StPO, was dazu führt, dass die Beschränkung aus Anm. S. 2 zu Nr. 4102 VV nicht greift.
  LG Bamberg, Beschl. v. 8...

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