Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten einer Partei hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (UdG) des VG Potsdam am 19.12.2022 einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss gem. § 11 Abs. 1 RVG erlassen, der dem Mandanten am 23.12.2022 zugestellt worden ist. Diesem Beschluss beigefügt war eine Rechtsbehelfsbelehrung, die Angaben über den einzulegenden Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Frist enthielt. Eine Belehrung über die Form des einzulegenden Rechtsbehelfs enthielt diese Rechtsbehelfsbelehrung nicht.

Mit seinem am 9.1.2023 beim VG Potsdam eingegangenen auf den 4.1.2023 datierten Schreiben hat der Mandant Erinnerung (Antrag auf Entscheidung des Gerichts) eingelegt. Das VG Potsdam hat diese Erinnerung durch Beschl. v. 11.8.2023 mit der Begründung zurückgewiesen, die Erinnerung sei verfristet und ein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Erinnerungsfrist liege nicht vor.

Das OVG Berlin-Brandenburg hat die hiergegen eingelegte Beschwerde des Auftraggebers zurückgewiesen.

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