Im Ausgangsfall hat der Beklagte wieder gegen das erstinstanzliche Urteil am 20.2. rechtzeitig Berufung eingelegt. Rechtsanwalt A hat mit Schriftsatz v. 10.3. deren Zurückweisung beantragt. Nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist begründet der Beklagtenvertreter die Berufung und beantragt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Hiervon wird Rechtsanwalt A vom Berufungsgericht unterrichtet. Er reicht jedoch keinen weiteren Schriftsatz ein. Das Berufungsgericht weist den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten zurück und verwirft auf dessen Kosten die Berufung als unzulässig.

Welche Anwaltskosten kann der Kläger nunmehr erstattet verlangen?

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