§ 4a Abs. 1 S. 1 RVG sieht vor, dass ein Erfolgshonorar nur vereinbart werden darf, wenn der Auftraggeber ansonsten aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse von der Rechtsverfolgung abgehalten werden würde. Bei dieser Betrachtung hat nach § 4a Abs. 1 S. 3 RVG unberücksichtigt zu bleiben, dass der Auftraggeber Beratungshilfe oder PKH/VKH in Anspruch nehmen kann. Entspricht die Vergütungsvereinbarungen den Anforderungen des § 4a Abs. 1 RVG nicht, kann aus ihr keine höhere als die gesetzliche Vergütung gefordert werden (§ 4b S. 1 RVG).

Die Rspr. hat jüngst mehrfach entschieden, dass im Falle des Abschlusses einer Vergütungsvereinbarung PKH bewilligt werden kann, es aber nicht zwingend der Beiordnung eines Anwalts bedarf.[3] Dies entspreche auch Sinn und Zweck des § 4a Abs. 1 S. 3 RVG, deren Ziel es sei, Rechtsanwälten für eine Leistung, die zu einem erheblichen Vermögenszuwachs beim Antragsteller führt, eine angemessene Vergütung zukommen zu lassen. Zudem solle die Regelung Anreize schaffen, auch Mandate nicht bemittelter Rechtssuchender mit dem gebotenen Aufwand zu betreuen. Nach Auffassung des OLG Hamm[4] würden diese gesetzgeberischen Ziele nicht erreicht, wenn es der bedürftigen Partei verwehrt wäre, PKH hinsichtlich der Gerichtskosten zu beantragen, auf die Beiordnung eines Rechtsanwalts aber zu verzichten, da nicht jeder Anwalt zu einer Vertretung für die geringeren PKH-Gebühren des § 49 RVG bereit sei.

Der Abschluss eines Erfolgshonorars stellt somit nach Ansicht des OLG Hamm einen wichtigen Grund i.S.d. § 48 Abs. 2 BRAO dar, sodass der Anwalt die Aufhebung der Beiordnung beantragen kann.

Bestätigt hat das OLG Hamm zugleich, dass auch § 3a RVG dem Abschluss der Vergütungsvereinbarung und einer Aufhebung der Beiordnung nicht entgegensteht. Diese Regelung bewirkt in jedem Fall nur eine teilweise Nichtigkeit der Vereinbarung, soweit eine höhere als die gesetzliche Vergütung vereinbart wird. Daraus folgt, dass die Vereinbarung insoweit wirksam ist, als sie die Vergütung eines Wahlanwalts umfasst und somit die Differenz zwischen der PKH-Vergütung und der gesetzlichen Vergütung durch eine solche Vergütung wirksam vereinbart werden kann.[5]

[3] OLG Hamm AGS 2018, 349; OLG Köln AnwBl 2018, 556.
[4] OLG Hamm AGS 2018, 349.
[5] AnwK/RVG-Onderka/N. Schneider, 8. Aufl., § 3a Rn 130; Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Aufl., § 3a Rn 145; Mayer/Kroiß-Teubel, RVG, 7. Aufl., § 3a Rn 51.

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