Es wird angeregt, § 37 Abs. 1 S. 1 RVG wie folgt zu ändern:

" (...) vor dem Bundesverfassungsgericht, dem Verfassungsgericht (Verfassungsgerichtshof, Staatsgerichtshof) eines Landes oder dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte: (...)"

Begründung:

Das RVG enthält keine Regelung für die Anwaltsgebühren in Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Aus diesem Grund wird angeregt, die Vorschrift für die Vergütung von Rechtsanwälten, die in Verfahren vor den Verfassungsgerichten auftreten, auf die Tätigkeit vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte auszudehnen.

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