Die Ausführungen des LAG zum Ausschluss der Kostenerstattung im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz und im Berufungsverfahren überzeugen mich nicht.

Die Klägerin hat Feststellung begehrt, dass die Beklagte ihr als Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG sämtliche ihr entstehenden Kosten der Rechtsverfolgung im Zusammenhang mit der Bewerbung zu zahlen habe. Soweit dieser Klageantrag auch die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits vor dem ArbG Berlin und des Berufungsverfahrens vor dem LAG Berlin-Brandenburg erfasst haben sollten, ist insoweit richtig, als sich die Kostenerstattung nach Maßgabe der §§ 46 Abs. 2, 91 ff. ZPO und § 12a AGG richtet. Deshalb scheidet m.E. schon von daher eine positive Sachentscheidung durch Erlass eines Feststellungsurteils aus.

Soweit der Feststellungsantrag auch der Klägerin etwa entstandene außergerichtliche Kosten ihrer Rechtsverfolgung betroffen habe, dürfte ein Feststellungsantrag unzulässig gewesen sein, weil die Klägerin ihre ja zu dem Zeitpunkt der Klageerhebung bereits abschließend entstandenen und auch errechenbaren außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung hätte beziffern können.

Soweit das LAG Berlin-Brandenburg die Auffassung vertreten hat, ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten sei nach § 12a ArbGG vollends ausgeschlossen, kann ich dem ebenfalls nicht zustimmen. Gem. § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG besteht kein Anspruch auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes. Andere Ansprüche sind nach dieser gesetzlichen Regelung hingegen nicht ausgeschlossen. Hatte die Klägerin etwa Aufwand für Porto oder für Fahrten, die sie anlässlich der von der Beklagten abgelehnten Bewerbung gehabt hätte, würde dieser Ausschluss schon nach dem Gesetzeswortlaut nicht eingreifen.

1. Ausschluss materiell-rechtlicher Kostenerstattungsansprüche

Es ist allgemein anerkannt, dass § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG in seinem Anwendungsbereich nicht nur den prozessualen Kostenerstattungsanspruch ausschließt, sondern auch materiell-rechtliche Wirkungen entfaltet. Folglich sind folgende materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche ausgeschlossen:

Der Anspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten im Wege des Schadensersatzes (BAG DB 1978, 895 = BB 1978, 915; BAG BAGE 70, 191 = NZA 1992, 1101; BAG NZA 2006, 259).
Der Anspruch auf Zahlung einer Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 S. 1 BGB: Dies schließt auch einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Erstattung bis zum Schluss einer evtl. ersten Instanz entstandener Beitreibungskosten aus (BAG – 8. Senat – AGS 2021, 119 [Hansens]; BAG – 5. Senat – NZA 2019, 775; BAG – 9 Senat – 9 AZN 252/19; BAG – 10. Senat – BAGE 165, 1).

Demgegenüber gilt der Ausschluss der Kostenerstattung nach § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG nicht für den materiellen Kostenerstattungsanspruch auf sog. Honorardurchsetzungskosten eines Betriebsratsmitglieds gegen den Arbeitgeber, die im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren entstanden sind (BAG BAGE 77, 273 = NZA 1995, 545).

2. Ersparte andere Kosten

Die durch § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG von der Erstattung ausgenommenen Kosten für die Zuziehung eines Rechtsanwalts können bis zur Höhe ersparter anderer Kosten der Partei erstattungsfähig sein. Dies gilt insbesondere für Reisekosten der Partei (BAG RVGreport 2004, 474 [Hansens] = AGS 2004, 364 m. Anm. N. Schneider; BAG RVGreport 2015, 426 [Hansens] = AGS 2015, 483; LAG Nürnberg AGS 2021, 316 [Hansens]). Folglich sind auch im Rahmen eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs nur die Entschädigung wegen Zeitversäumnis und die Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes von der Kostenerstattung ausgeschlossen. Soweit der Schadensersatzanspruch auf andere Kostenpositionen gestützt wird, greift der Ausschluss der Kostenerstattung in § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG schon von dem Gesetzeswortlaut nicht ein.

I.Ü. können als solche nicht erstattungsfähige Kosten (Zeitversäumnis, Anwaltskosten), die entstanden sind, in Höhe ersparter anderweitiger Kosten der Partei erstattungsfähig sein. Diese Besonderheiten hat das LAG Berlin-Brandenburg hier nicht berücksichtigt.

VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin

AGS 1/2023, S. 29 - 30

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