Die Entscheidung ist unzutreffend. Die Beiordnung eines Terminsvertreters ist nicht zulässig.

 
Hinweis

Im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe kann der Partei – nach wie vor – neben einem Hauptbevollmächtigten lediglich ein Verkehrsanwalt, nicht aber ein Unterbevollmächtigter, beigeordnet werden.

OLG Zweibrücken, Beschl. v. 8.9.2003 – 5 WF 112/03[1]

 
Hinweis

Die Frage der Anwaltsbeiordnung ist in § 121 ZPO, der gem. § 113 Abs. 1 FamFG auf Familiensachen entsprechend anzuwenden ist, abschließend geregelt. Nach dessen Abs. 1 ist in Verfahren, in denen wie vorliegend durch § 114 Abs. 1 FamFG die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben ist, dem Beteiligten ein vertretungsbereiter Anwalt seiner Wahl beizuordnen; dies ist mit der Beiordnung der außerbezirklichen Hauptbevollmächtigten erfolgt. Daneben kommt allein nach Maßgabe des § 121 Abs. 4 ZPO eine weitergehende Anwaltsbeiordnung in Betracht, und zwar entweder als "Terminsanwalt zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter" – also an einem vom Verfahrensgericht abweichenden Ort – oder als Verkehrsanwalt ("Korrespondenzanwalt") "zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Verfahrensbevollmächtigten" – also am Wohnort des Beteiligten.

OLG Köln, Beschl. v. 29.3.2012 – 4 WF 28/12[2]

Eine Umdeutung kommt ebenfalls nicht in Betracht.

 
Hinweis

Ist im Rahmen bewilligter PKH/VKH antragsgemäß ein auswärtiger Anwalt beigeordnet und die dabei ausgesprochene Einschränkung der Beiordnung auf die kostenrechtlichen Bedingungen eines im Bezirk des Prozess-/Verfahrensgerichts ansässigen Anwalts bestandskräftig geworden, kommt weder die zusätzliche Beiordnung eines örtlichen Terminsanwaltes für den Verhandlungstermin noch eine Umbestellung dahin in Betracht, dass nunmehr ein örtlicher Anwalt als Hauptbevollmächtigter und der auswärtige Anwalt als Korrespondenzanwalt beigeordnet werden.

OLG Celle, Beschl. v. 1.3.2012 – 10 WF 21/12[3]

 
Hinweis

Ist im Rahmen bewilligter PKH ein auswärtiger Anwalt beigeordnet und die dabei ausgesprochene Einschränkung der Beiordnung auf die kostenrechtlichen Bedingungen eines im Bezirk des Prozess-/Verfahrensgerichts ansässigen Anwalts bestandskräftig geworden, kommt weder die zusätzliche Beiordnung eines örtlichen Terminsanwalts für den Verhandlungstermin noch eine Umbestellung dahin in Betracht, dass nunmehr ein örtlicher Anwalt als Hauptbevollmächtigter und der auswärtige Anwalt als Korrespondenzanwalt beigeordnet werden.

VG Dresden, Urt. v. 15.3.2012 – A 3 K 1518/11

Die Situation ist so zu lösen, dass der beigeordnete Anwalt den Terminsvertreter in eigenem Namen beauftragt und dessen Kosten dann bis zur Höhe der ersparten eigenen Reisekosten als Auslagen nach § 46 RVG geltend macht.

 
Hinweis

Im Rahmen bewilligter Verfahrenskostenhilfe sind die Kosten eines für die Wahrnehmung eines Verhandlungstermins unterbevollmächtigten Rechtsanwalts gem. § 46 RVG nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung jedenfalls in dem Umfang zu vergüten, in dem sie bei einem persönlichen Auftreten des beigeordneten Rechtsanwalts vor dem Prozessgericht entstanden wären.

OLG Hamm, Beschl. v. 18.10 2013 – 6 WF 166/13[4]

 
Hinweis

Die Kosten des unterbevollmächtigten Anwalts sind als Auslagen in der Höhe aus der Staatskasse zu vergüten, als dadurch Reisekosten des beigeordneten auswärtigen, nicht bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts erspart worden sind.

OLG Schleswig, Beschl. v. 30.8.1984 – 9 W 79/84[5]

 
Hinweis

Wird ein nicht beigeordneter Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung eines Termins beauftragt, hat er zwar mangels Beiordnung keinen eigenen Vergütungsanspruch gegen die Landeskasse. In diesem Fall sind aber die Kosten des Unterbevollmächtigter als notwendige Auslagen des beigeordneten Anwalts nach § 46 Abs. 1 RVG jedenfalls in dem Umfang erstattungsfähig, in dem sie bei einem persönlichen Auftreten des beigeordneten Rechtsanwalts vor dem Prozessgericht entstanden wären. Werden lediglich die Verfahrens- und die Terminsgebühr sowie die Postpauschale geltend gemacht, sodass der Landeskasse durch die Terminsvertretung des Unterbevollmächtigten keine Mehrkosten entstanden sind, so ist auch die Terminsgebühr, die zu den Auslagen des beigeordneten Rechtsanwalts gehört, erstattungsfähig.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 5.3.2007 – 10 WF 45/07[6]

 
Hinweis

1. Wird ein Terminsverlegungsantrag des nach § 121 ZPO beigeordneten Rechtsanwalts zurückgewiesen, obwohl dieser durch einen früher anberaumten, nicht zu verlegenden Termin an der Vertretung der nicht bemittelten Partei im Termin gehindert ist und auch alle Sozien verhindert/urlaubsabwesend sind, so ist der nicht bemittelten Partei gleichwohl aufgrund der eindeutigen Regelung des § 121 Abs. 4 ZPO kein weiterer Anwalt beizuordnen.

2. Allerdings hat der beigeordnete Anwalt, der die Kosten des Terminsvertreters zu tragen hat, Anspruch auf Auslagenersatz für diese Kosten gem. § 46 RVG gegen die Staatskasse.

LAG Niedersachsen, Beschl. v. 12.7.2006 – 10 Ta 351/06[7]

 
Hinweis

Zur Frage, welche Kosten der vom Prozessgeric...

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