Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine nachträgliche Beiordnung eines zusätzlichen Anwalts am Sitz des Verfahrensgerichts nach bestandskräftig kostenrechtlich eingeschränkter Beiordnung eines auswärtigen Wahlanwalts

 

Leitsatz (amtlich)

Ist im Rahmen bewilligter PKH/VKH antragsgemäß ein auswärtiger Anwalt beigeordnet und die dabei ausgesprochene Einschränkung der Beiordnung auf die kostenrechtlichen Bedingungen eines im Bezirk des Prozess-/Verfahrensgerichts ansässigen Anwalts bestandskräftig geworden, kommt weder die zusätzliche Beiordnung eines örtlichen Terminsanwaltes für den Verhandlungstermin noch eine Umbestellung dahin in Betracht, dass nunmehr ein örtlicher Anwalt als Hauptbevollmächtigter und der auswärtige Anwalt als Korrespondenzanwalt beigeordnet werden.

 

Normenkette

FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 121 Abs. 3, 4 ZPO; FamFG § 78 Abs. 3-4

 

Verfahrensgang

AG Uelzen (Beschluss vom 24.11.2011; Aktenzeichen 3c F 2063/11)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Im vorliegenden Verfahren nimmt die durch eine Rechtsanwältin mit Sitz an ihrem (weit) außerhalb des Gerichtsbezirks liegenden Wohnort vertretene Antragstellerin den Antragsgegner als ihren seit dem 9.6.2009 rechtskräftig geschiedenen Ehemann (erstmals) auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch. Die für diese Geltendmachung zugleich nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe (VKH) unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten hatte das AG zunächst versagt, da der auf kindesbezogene Gründe gestützte Betreuungsunterhalt nicht schlüssig dargetan sei.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 10.10.2011 und im Hinblick auf den zugleich wesentlich nachgebesserten Vortrag hat das AG mit Beschluss vom 12.10.2011 die erstrebte VKH bewilligt und ihr ihre auswärtige Verfahrensbevollmächtigte zu den kostenrechtlichen Bedingungen einer Rechtsanwältin mit Niederlassung im Bezirk des Verfahrensgerichts beigeordnet. Dieser Beschluss ist von der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin nicht angefochten worden.

In Vorbereitung des anberaumten Verhandlungstermins hat sich eine im Bezirk des Verfahrensgerichtes ansässige Rechtsanwältin als von der Antragstellerin und ihrer beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten zur Terminsvertretung beauftragt gemeldet und beantragt, sie "der Antragstellerin für die Terminsvertretung im Wege der VKH beizuordnen". Mit Beschluss vom 24.11.2011 hat das AG die "Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Beiordnung" der örtlichen Anwältin versagt und dafür auf die dadurch zusätzlich entstehenden Kosten abgestellt.

Mit am 8.12.2011 eingegangenem Schriftsatz der Terminsvertreterin hat diese "namens und in Vollmacht der Antragstellerin" gegen die Versagung ihrer Beiordnung (sofortige) Beschwerde eingelegt. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass die Hauptbevollmächtigte nur kostenrechtlich eingeschränkt beigeordnet sei und unter den Umständen des Streitfalles die Beiordnung einer zusätzlichen, am Ort des Verfahrensgerichtes ansässigen Rechtsanwältin als Verkehrsanwältin erforderlich und geboten sei.

II. Die Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 24.11.2011 kann keinen Erfolg haben.

1. Es ist bereits sehr fraglich, ob die vorliegend ausdrücklich allein im Namen der Antragstellerin eingelegte Beschwerde zulässig ist; der Antragstellerin dürfte es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlen, da sie durch den angefochtenen Beschluss nicht beschwert wird.

Das AG hat im Streitfall der Antragstellerin für das vorliegende Verfahren uneingeschränkt VKH bewilligt und ihr - wie ausdrücklich begehrt - ihre außerbezirklich ansässige Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet, mithin dem petitum der Antragstellerin vollumfänglich entsprochen.

Soweit das AG zugleich die Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten - wozu diese durch den von ihr vermittelten Beiordnungsantrag nach ausdrücklicher Rechtsprechung des BGH wie regelmäßig gegeben ihr konkludentes Einverständnis signalisiert hatte (vgl. BGH - Beschl. v. 10.10.2006 - XI ZB 1/06, NJW 2006, 3783 = FamRZ 2007, 37 = Rpfleger 2007, 83 = juris) - auf die kostenrechtlichen Bedingungen einer im Bezirk des Verfahrensgerichtes niedergelassenen Rechtsanwältin beschränkt hat, wäre diesbezüglich zwar eine sofortige Beschwerde der kostenrechtlich eingeschränkt beigeordneten Rechtsanwältin möglich (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Celle vom 28.4.2011 - 10 WF 123/11, FamRZ 2011, 1745 f. = MDR 2011, 984 = NdsRpfl 2011, 240 f. = AGS 2011, 356 ff. = FF 2011, 321 f. = JurBüro 2011, 486 = ZfSch 2011, 348 = juris); eine solche ist jedoch nicht erfolgt und die eingeschränkte Beiordnung mittlerweile bestandskräftig geworden. Auch wenn der entsprechende Abhilfebeschluss nicht förmlich zugestellt worden ist, ergibt sich aus den eingereichten Schriftsätzen zweifelsfrei, dass die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin spätestens Anfang Dezember 2011 Kenntnis von seinem Inhalt hatte.

Durch die kostenrechtlich eingeschränkte Beiordnung des auswärtigen Wahlanwaltes wird dagegen die Beteil...

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