Leitsatz (amtlich)

Die Terminsgebühr des Unterbevollmächtigten gehört zu den nach § 46 RVG erstattungsfähigen Auslagen.

 

Normenkette

RVG § 46

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt (Oder) (Beschluss vom 24.01.2007; Aktenzeichen 53 F 274/05)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Unter Abänderung der Vergütungsfestsetzung vom 19.10.2006 wird die der Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 675,70 EUR festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die gem. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde ist begründet. Entgegen der Auffassung des AG sind die der Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen entsprechend dem Antrag vom 29.8.2006 unter Einschluss der Terminsgebühr, die auf Grund der mündlichen Verhandlungen vom 24.8.2006, 15.2.2006 und 31.5.2006 entstanden ist, festzusetzen. Der Festsetzung auch der Terminsgebühr steht nicht entgegen, dass anstelle der Rechtsanwältin, die der Klägerin beigeordnet worden war, ein unterbevollmächtigter Rechtsanwalt die Termine wahrgenommen hat.

1. Zutreffend ist allerdings der Hinweis des Bezirksrevisors im Erinnerungsverfahren, dass eine Beiordnung des Terminsvertreters nicht in Betracht kommt. Gemäß § 121 Abs. 4 ZPO kann ein weiterer Anwalt nur zur Wahrnehmung eines Beweisaufnahmetermins oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden. Daraus ergibt sich, dass, wenn der Partei bereits ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist, die Beiordnung eines Unterbevollmächtigten für die Vertretung in der mündlichen Verhandlung nicht möglich ist (BVerwG, NJW 1994, 3243; OLG Brandenburg - 1. Senat für Familiensachen, OLG Brandenburg v. 6.2.1995 - 9 WF 5/95, AnwBl. 1996, 54; OLG Zweibrücken, FamRZ 2004, 707; Zöller/Philippi, a.a.O., § 121, Rz. 2).

2. Aus der fehlenden Möglichkeit, den Unterbevollmächtigten als weiteren Rechtsanwalt beizuordnen, folgt aber entgegen der vom Bezirksrevisor geäußerten Auffassung nicht, dass die auf Grund des Tätigwerdens der Unterbevollmächtigten entstandene Terminsgebühr nicht erstattungsfähig wäre. Wird ein nicht beigeordneter Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung eines Termins beauftragt, hat er zwar mangels Beiordnung keinen eigenen Vergütungsanspruch gegen die Landeskasse. In diesem Fall sind aber die Kosten des Unterbevollmächtigten als notwendige Auslagen des beigeordneten Rechtsanwalts gem. § 46 Abs. 1 RVG jedenfalls in dem Umfang erstattungsfähig, in dem sie bei einem persönlichen Auftreten des beigeordneten Rechtsanwalts vor dem Prozessgericht auch entstanden wären (KG, Rpfleger 2005, 200; OLG München, JurBüro 1980, 1694; LAG Niedersachsen, MDR 2007, 182 f.; Riedel/Sußbauer/H. Schneider, RVG, 9. Aufl., § 46, Rz. 26; N. Schneider/Schnapp, RVG - Anwaltkommentar, 3. Aufl., § 46, Rz. 40). Vorliegend sind außer der Verfahrensgebühr, der Terminsgebühr und der Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (VV 3100, 3104, 7002) keinerlei Kosten geltend gemacht worden. Mehrkosten sind somit für die Staatskasse dadurch, dass der Verhandlungstermin nicht vom beigeordneten Rechtsanwalt, sondern von einem Unterbevollmächtigten wahrgenommen wurde, nicht entstanden. Damit ist die Terminsgebühr, die zu den Auslagen des beigeordneten Rechtsanwalts zählt, erstattungsfähig.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2, 3 RVG.

Es kann dahinstehen, ob die hier im Beschwerdeverfahren zu entscheidende Rechtsfrage mit Rücksicht auf die vom Bezirksrevisor angeführten Entscheidungen des LG Frankfurt/O. grundsätzliche Bedeutung hat. Die Zulassung einer weiteren Beschwerde zum BGH ist nämlich nicht möglich, §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6 RVG (vgl. auch Hartmann, a.a.O., § 56 RVG, Rz. 22).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1785566

FamRZ 2008, 628

AnwBl 2007, 728

MDR 2007, 1287

NJ 2007, 229

AGS 2008, 293

HRA 2007, 7

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