Vorgerichtlich hatte der Anwalt dem Kläger eine 1,3-Geschäftsgebühr in Höhe von 1.079,00 EUR ausgehend von einem Gegenstandswert von 31.500,00 EUR in Rechnung gestellt, die der Kläger auch zahlte. Nachdem das LG dem Kläger Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug unter Beiordnung des Antragstellers bewilligt hatte, beantragte der Antragsteller gem. § 47 RVG die Festsetzung eines Vorschusses in Höhe von 861,32 EUR, wobei er u.a. ausgehend von einem Gegenstandswert von mehr als 30.000,00 EUR eine 1,3-Verfahrensgebühr i.H.v. 508,30 EUR nebst anteiliger Umsatzsteuer berechnete. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte die an den Anwalt zu zahlende Vergütung auf 558,88 EUR fest. Dabei zog sie eine 0,65-Geschäftsgebühr in Höhe von 254,15 EUR nach der Tabelle des § 49 RVG ab. Hiergegen legte der Antragsteller Erinnerung ein, mit der er an seinem Antrag auf Vorschusszahlung in voller Höhe festhielt. Die Erinnerung wurde vom LG zurückgewiesen. Der dagegen erhobenen Beschwerde half das LG ab und setzte den Vorschuss antragsgemäß fest. Hiergegen legte nunmehr die Landeskasse Beschwerde ein, mit der sie eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG erstrebte. Sie ist der Auffassung, die Anrechnung entfalle auch nicht infolge der Bestimmung des § 58 Abs. 2 RVG.

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