Gegen Absetzung des Vorschusses ist Erinnerung gegeben
Ebenso wie gegen die Ablehnung der Vergütungsfestsetzung nach § 55 RVG ist auch gegen die Absetzung eines geforderten Vorschusses nach § 56 RVG die Erinnerung gegeben.
Die Erinnerung ist auch begründet.
Vorschussrecht ergibt sich aus § 47 RVG
Einem beigeordneten Rechtsanwalt steht gegen die Staatskasse ein Anspruch auf Vorschuss nach § 47 RVG zu. Die Gebühren müssen bereits entstanden sein. Sie müssen lediglich nicht fällig sein. Die entsprechenden Gebührentatbestände müssen jedoch ausgelöst worden sein.
Auch voraussichtlich entstehende Auslagen können verlangt werden
Hinsichtlich der Auslagen enthält § 47 RVG keine entsprechende Einschränkung. Hier kann also – wie auch für den Wahlanwalt – ein Vorschuss auf zu erwartende Auslagen beantragt werden.
Hier war der auswärtige Anwalt ohne Einschränkung beigeordnet worden, sodass die Landeskasse seine Reisekosten in vollem Umfang übernehmen musste. Da ein Termin zur mündlichen Verhandlung zu erwarten war, durfte der Anwalt auch einen entsprechenden Vorschuss auf seine Reisekosten verlangen.
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