In einem Zivilprozess sind der Partei die ihr entstandenen Kosten eines Anwalts, also dessen Gebühren und Auslagen, in allen Prozessen zu erstatten (§ 91 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Keine Notwendigkeitsprüfung für Hinzuziehung des Anwalts

Hinsichtlich der Hinzuziehung eines Anwalts findet dem Grunde nach eine Notwendigkeitsprüfung nicht statt (§ 91 Abs. 2 S. 1 ZPO). Eine Partei darf sich in jedem Verfahren anwaltlicher Hilfe bedienen, ohne dass zu prüfen ist, ob die Hinzuziehung eines Anwalts notwendig war. Eine solche Notwendigkeitsprüfung, wie sie nach anderen Verfahrensordnungen vorgesehen ist, findet im Zivilprozess nicht statt.

Reisekostenerstattung auch in eigener Sache

Vertritt ein Anwalt sich selbst, kann er Kostenerstattung in eigener Sache verlangen (§ 91 Abs. 2 S. 3 ZPO). Er erhält dann die Kosten erstattet, die angefallen wären, wenn er einen anderen Anwalt beauftragt hätte. Daher kann der Anwalt auch in eigener Sache Reisekosten erstattet verlangen (BGH AGS 2003, 276 = JurBüro 2003, 426 = NJW 2003, 1534 = Rpfleger 2003, 321 = MDR 2003, 656 = AnwBl 2003, 371 = BRAGOreport 2003, 116 = FamRZ 2003, 1175; OLG München AGS 2012, 310 = NJW-RR 2012, 889 = MDR 2012, 939 = NJW-Spezial 2012, 380 = RVGreport 2012, 306 = FamRZ 2012, 1323).

Differenzierung nach Gerichtsbezirk

Hinsichtlich der Erstattung der Reisekosten eines Anwalts unterscheidet die ZPO in § 91 Abs. 2 S. 1 zwischen

dem Anwalt, der im Gerichtsbezirk niedergelassen oder wohnhaft ist (Hs. 1), und
dem Anwalt, der seine Kanzlei und seinen Wohnsitz außerhalb des Gerichtsbezirks hat (Hs. 2).
 
Hinweis

§ 91 ZPO: Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht

(1) …

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. …

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