Mehrkosten lagen unterhalb der 110%-Grenze

Im zugrunde liegenden Fall wurde die 110%-Grenze nicht überschritten. Selbst unter Berücksichtigung der doppelten Einigungsgebühr lagen die Mehrkosten des Terminsvertreters (0,65-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3401, 3100 VV und 1,0-Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV zuzüglich Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV) immer noch unter den Kosten, die angefallen wären, wenn ein am Sitz der Partei in Baden-Württemberg beauftragter Anwalt zum Termin nach Berlin angereist wäre. Daher stellte sich hier die Frage des Prognoserisikos nicht.

Abzustellen gewesen wäre auf die Ex-ante-Sicht

Aber selbst wenn die Kosten hier über der 110-%-Grenze gelegen hätten, wäre die zweite Einigungsgebühr zu erstatten gewesen. Insoweit ist ohnehin fraglich, ob bei der Abwägung der Partei, ob sie einen Terminsvertreter beauftragt oder ob sie den Hauptbevollmächtigten reisen lässt, eine zweite Einigungsgebühr in ihre Kalkulation mit aufnehmen muss. Jedenfalls dann, wenn mit einem Vergleich nicht zu rechnen war, muss bei der Vergleichsberechnung die doppelte Einigungsgebühr unberücksichtigt bleiben, wie der BGH (AGS 2014, 202) zwischenzeitlich klargestellt hat.

Erstattungsfähige Einigungsgebühr kann auch in anderen Fallkonstellationen anfallen

Darüber hinaus kann auch für den Hauptbevollmächtigten eine Einigungsgebühr anfallen, nämlich wenn

  er dem Terminsvertreter Vorgaben an die Hand gibt, aufgrund derer dieser dann im Termin die Einigung abschließt,
  der im Termin abgeschlossene Vergleich einem früheren Vergleichsvorschlag des Hauptbevollmächtigten entspricht (OLG München OLGR 2009, 688 = JurBüro 2009, 487 = RVGreport 2009, 315 = FamRZ 2009, 1782 = FamRB 2009, 345),
  der Terminsvertreter vor Abschluss des Vergleichs in einer Sitzungspause mit dem Hauptbevollmächtigten Rücksprache hält (OLG München AGS 2008, 52 u. 102 = JurBüro 2007, 595 = OLGR 2007, 1001 = RVGreport 2007, 392 = NJW-Spezial 2008, 60).

av_agk_2014_h0004_r0001, S. 38 - 39

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