Prüfungsgebühr beträgt 0,5 bis 1,0

Soll der Anwalt die Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels für ein Verfahren prüfen, in dem sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten (§ 2 Abs. 1 RVG oder § 3 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 RVG), so erhält er eine Gebühr nach Nr. 2100 VV in Höhe von 0,5 bis 1,0 (Mittelgebühr 0,75), und wenn die Prüfung mit der Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens verbunden sein soll, in Höhe von 1,3 (Nr. 2101 VV).

Der Gegenstandswert richtet sich nach § 23 Abs. 1 S. 3 RVG i.V.m. § 47 GKG, § 40 FamGKG. Soweit nur eine eingeschränkte Prüfung erfolgen soll, gilt dieser Wert. Anderenfalls ist der volle Wert der Beschwer maßgebend.

 

Beispiel 1: Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels mit nachfolgendem Rechtsmittelverfahren bei identischem Wert

Gegen seine erstinstanzliche Verurteilung in Höhe von 20.000,00 EUR will der Beklagte Berufung einlegen und lässt sich beraten, ob die Berufung Aussicht auf Erfolg hat. Der Anwalt prüft dies und rät von der Berufung ab, sodass diese auch nicht eingelegt wird.

Ausgehend von der Mittelgebühr erhält der Anwalt:

 
1. 0,75-Prüfungsgebühr, Nr. 2100 VV    
  (Wert: 20.000,00 EUR)   484,50 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 504,50 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   95,86 EUR
Gesamt 600,36 EUR

Ist der Anwalt von mehreren Auftraggebern beauftragt worden, erhöhen sich die Gebühren nach Nr. 1008 VV, soweit der Gegenstand der Prüfung derselbe ist.

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