Festsetzung folgt den Vorschriften des RVG

Die Festsetzung der PKH-Vergütung folgt nicht den Vorschriften des SGG, sondern den Vorschriften des RVG (§ 55 ff. RVG).

Erinnerung gegen Vergütungsfestsetzung

Hier ist gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten immer (unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstands) die unbefristete Erinnerung gegeben (§ 56 RVG). Durch § 1 Abs. 3 RVG ist klargestellt, dass der Ausschluss nach §§ 197 Abs. 2, 178 S. 1 SGG hier nicht greift (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.7.2014 – L 20 SO 173/14 B).

Der Urkundsbeamte kann der Erinnerung abhelfen. Anderenfalls legt er sie dem Richter zur abschließenden Entscheidung vor.

Sofortige Beschwerde möglich

Gegen die Entscheidung des Richters ist die sofortige Beschwerde nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 RVG gegeben, soweit der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 200,00 EUR übersteigt oder der Richter in seiner Entscheidung die Beschwerde zugelassen hat (§ 33 Abs. 3 S. RVG).

Soweit das LSG als erstinstanzliches Gericht entschieden hat, scheidet die Beschwerde aus, da eine Beschwerde zu einem Bundesgericht nicht statthaft ist (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 S. 3 RVG).

Für den Wert des Beschwerdegegenstands ist insoweit ausschließlich maßgebend, inwieweit die Entscheidung des Richters angefochten werden soll.

Soweit die ursprüngliche Beschwer durch eine Teilabhilfe im Erinnerungsverfahren entfallen ist, bleibt sie für das Beschwerdeverfahren unberücksichtigt.

Dass nach §§ 179 Abs. 2, 178 S. 2 SGG die Beschwerde ausgeschlossen ist, ist insoweit unerheblich, da § 1 Abs. 3 RVG ausdrücklich anordnet, dass sich die Rechtsmittel nach diesem Gesetz, also nach dem RVG, richten und nicht nach dem SGG.

Keine weitere Beschwerde

Eine weitere Beschwerde kommt nicht in Betracht, da diese nur gegen Entscheidungen des Landgerichts möglich ist (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 S. 3 RVG).

Keine Rechtsbeschwerde

Ebenso wenig ist eine Rechtsbeschwerde vorgesehen.

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