Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen des Entstehens der Erledigungsgebühr

 

Orientierungssatz

1. Mit dem durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23. 7. 2013 eingefügten § 1 Abs. 3 RVG ist klargestellt, dass nunmehr grundsätzlich der Berichterstatter als Einzelrichter über Beschwerden in sozialgerichtlichen Erinnerungsverfahren entscheidet, wenn den sich stellenden Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Somit entscheidet gemäß § 56 Abs. 1 S. 1, § 33 Abs. 8 S. 1 2. HS. RVG bei fehlender grundsätzlicher Bedeutung der Berichterstatter als Einzelrichter im kostenrechtlichen Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren.

2. Der Anfall der Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG setzt voraus, dass die anwaltliche Mitwirkung kausal für die Erledigung der Rechtssache war. Die bloße Erörterung der Sach- und Rechtslage im Termin rechtfertigt nicht den Ansatz der Erledigungsgebühr, weil diese anwaltliche Tätigkeit bereits mit der Terminsgebühr honoriert wird.

3. Eine Erledigterklärung ist ebenso wie eine Klagerücknahme oder die Annahme eines Anerkenntnisses keine über die allgemeine Prozessführung hinausgehende Mitwirkung des Rechtsanwalts an der Erledigung. Die Abgabe dieser Erklärung ist bereits mit der Verfahrensgebühr abgegolten.

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 24.04.2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe der im Rahmen von Prozesskostenhilfe aus der Landeskasse zu erstattende Rechtsanwaltsvergütung.

Mit Beschluss vom 12.07.2012 bewilligte das Sozialgericht der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Beschwerdeführers für das am 09.05.2012 angestrengte Klageverfahren unter dem Aktenzeichen S 8 So 116/12, mit welchem die Klägerin u.a. die Kosten für Beschaffung und behinderungsgerechten Umbau eines Kraftfahrzeuges begehrte. Die Beklagte hatte die Leistungsgewährung mit Hinweis auf das bei der Klägerin vorhandene Vermögen abgelehnt. Nach Durchführung eines Erörterungstermins vor dem SG und nachdem die Klägerin den überwiegenden Teil ihres Vermögens eingesetzt hatte, bewilligte der beklagte Landschaftsverband auf den Widerspruch der Klägerin betreffend einen weiteren Ablehnungsbescheid die begehrten Leistungen teilweise unter Berücksichtigung des eingesetzten sowie des noch verbliebenen Vermögens. Der Beschwerdeführer erklärte daraufhin den Rechtsstreit für erledigt und beantragte die Festsetzung von Gebühren und Auslagen in folgender Höhe:

Verfahrensgebühr, Nr. 3103 VV RVG 170,00 EUR

Terminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR

Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR

Fahrtkosten für 78 km, Nr. 7003 VV RVG 23,40 EUR

Tage- und Abwesenheitsgeld für 2 Std., Nr. 7005 VV RVG 20,00 EUR

Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 82,35 EUR

Parkgebühren 1,60 EUR

Insgesamt 517,35 EUR

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte die Vergütung mit Beschluss vom 29.11.2012 in der geltend gemachten Höhe ohne Abzüge fest.

Mit Schreiben vom 03.12.2012 beantragte der Beschwerdeführer die weitere Festsetzung folgender Gebühren:

Erledigungsgebühr, Nrn. 1005, 1006 VV RVG 190,00 EUR

Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 36,10 EUR

Insgesamt 226,10 EUR

Der Beschwerdeführer begründete die weiteren Gebühren mit mehreren Gesprächen, die er mit der Klägerin und deren Eltern geführt habe, mit welchen er letztlich die Klägerin zur Abgabe der prozessbeendenden Erklärung bewegt habe. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte daraufhin mit Beschluss 16.05.2013 die weiter zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 0,00 EUR fest. Eine gebührenrechtlich erhebliche Mitwirkungshandlung des Antragstellers, die über die allgemeine Pflicht zur Verfahrensführung hinausgehe, liege nicht vor.

Gegen diesen Beschluss legte der Beschwerdeführer am 23.05.2013 zunächst Beschwerde bei dem Landessozialgericht ein, die er nach Hinweis des Gerichts als Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss verstanden wissen wollte. Zur Begründung führte er aus, er habe die Sache mehrfach mit der Klägerin besprochen und erst sein Einwirken habe zu der Erledigung geführt.

Mit Beschluss vom 24.04.2014 hat das SG die Erinnerung des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Eine Einigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG sei nicht entstanden. Eine über die Teilnahme an dem Erörterungstermin und der Tätigkeit in dem Verwaltungsverfahren des weiteren Widerspruchsverfahrens hinausgehende Tätigkeit im Sinne einer qualifizierten erledigungsgerichteten Mitwirkung des Beschwerdeführers, die ursächlich für die Erledigung des vorliegenden Verfahrens gewesen sei, liege nicht vor.

Gegen den dem Beschwerdeführer am 26.04.2014 zugestellten Beschluss hat er am 05.05.2014 Beschwerde eingelegt. Er ist weiterhin der Auffassung, dass erst seine "fachkundige und hoch motivierte Anwaltskunst zur Erledigung der Angelegenheit mit für die Klägerin verbundenen Rechtsnachteilen" beigetragen habe. Es sei auch erforderlich gewesen, den Widerstand der Mutter der Klägerin zu brechen. Er begehrt dah...

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