Vergütungsvereinbarungen beschränkt zulässig

Beschränkt zulässig sind Vergütungsvereinbarungen, wenn der Anwalt im Wege der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beigeordnet worden ist. Vereinbart werden darf dann nach § 3 Abs. 3a S. 1 RVG allerdings keine höhere als die gesetzliche (Wahlanwalts-)Vergütung.

Das Verbot, eine höhere als die gesetzliche Vergütung zu vereinbaren, erstreckt sich nur auf den Umfang der Beiordnung. Soweit der Anwalt auch weitere Tätigkeiten erbringen soll, die nicht von der Beiordnung umfasst sind (z.B. Widerklage, Klageerweiterung, einzelne Folgesachen, für die der Anwalt nicht beigeordnet ist), kann er mit dem Mandanten eine Vergütung frei vereinbaren, da dann die Begrenzung des § 3a Abs. 3 RVG nicht greift.

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