Anrechnung wird begrenzt

Kommt die Anrechnung der Geschäftsgebühr bei der ersten nachfolgenden Angelegenheit nicht voll zum Tragen, weil der Gebührensatz der ersten nachfolgenden Angelegenheit unterhalb des anzurechnenden Gebührensatzes liegt, so ist die Anrechnung zu beschränken. Es kann nicht mehr angerechnet werden, als der Anwalt in der nachfolgenden Angelegenheit erhält. Die Anrechnung kann allenfalls zu einer rechnerischen Null führen, aber nicht zu einem negativen Betrag.

 

Beispiel

Der Anwalt wehrt außergerichtlich für den Auftraggeber eine Forderung i.H.v. 8.000,00 EUR ab. Die Sache ist umfangreich, aber durchschnittlich. Der Gegner erwirkt daraufhin einen Mahnbescheid, gegen den der Anwalt Widerspruch einlegt.

Ausgehend von einer 1,5-Geschäftsgebühr wäre diese zu einem Gebührensatz von 0,75 anzurechnen. Da der Anwalt im Mahnverfahren aber nur 0,5 erhält (Nr. 3307 VV), kann von der Geschäftsgebühr nicht mehr als 0,5 angerechnet werden.

 
I. Außergerichtliche Vertretung
1. 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   684,00 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 704,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   133,76 EUR
  Gesamt   837,76 EUR
 
II. Mahnverfahren
1. 0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3307 VV   228,00 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen,   – 228,00 EUR
  0,5 aus 8.000,00 EUR    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 20,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   3,80 EUR
  Gesamt   23,80 EUR

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