Anrechnung wird begrenzt
Kommt die Anrechnung der Geschäftsgebühr bei der ersten nachfolgenden Angelegenheit nicht voll zum Tragen, weil der Gebührensatz der ersten nachfolgenden Angelegenheit unterhalb des anzurechnenden Gebührensatzes liegt, so ist die Anrechnung zu beschränken. Es kann nicht mehr angerechnet werden, als der Anwalt in der nachfolgenden Angelegenheit erhält. Die Anrechnung kann allenfalls zu einer rechnerischen Null führen, aber nicht zu einem negativen Betrag.
Beispiel
Der Anwalt wehrt außergerichtlich für den Auftraggeber eine Forderung i.H.v. 8.000,00 EUR ab. Die Sache ist umfangreich, aber durchschnittlich. Der Gegner erwirkt daraufhin einen Mahnbescheid, gegen den der Anwalt Widerspruch einlegt.
Ausgehend von einer 1,5-Geschäftsgebühr wäre diese zu einem Gebührensatz von 0,75 anzurechnen. Da der Anwalt im Mahnverfahren aber nur 0,5 erhält (Nr. 3307 VV), kann von der Geschäftsgebühr nicht mehr als 0,5 angerechnet werden.
I. Außergerichtliche Vertretung | |||
1. | 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV | 684,00 EUR | |
(Wert: 8.000,00 EUR) | |||
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 704,00 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 133,76 EUR | |
Gesamt | 837,76 EUR |
II. Mahnverfahren | |||
1. | 0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3307 VV | 228,00 EUR | |
(Wert: 8.000,00 EUR) | |||
2. | gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen, | – 228,00 EUR | |
0,5 aus 8.000,00 EUR | |||
3. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 20,00 EUR | ||
4. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 3,80 EUR | |
Gesamt | 23,80 EUR |
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