Rechtslage ist strittig
In Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist strittig, ob eine fiktive Terminsgebühr anfallen kann. Insbesondere in Kindschaftssachen ist die Frage umstritten. Einige Gerichte leiten aus der Vorschrift, dass das Gericht mit den Beteiligten die Sache erörtern soll, die Anwendbarkeit der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV her. Die Erörterung stehe in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit der mündlichen Verhandlung gleich; das Wort "soll" beinhalte ein gebundenes Ermessen; das Gericht müsse erörtern, es sei denn, die Beteiligten seien damit einverstanden, dass ohne Erörterung entschieden werde.
Terminsgebühr bei Entscheidung ohne Termin im Verfahren über die elterliche Sorge
Wird in einem Verfahren der elterlichen Sorge im Einverständnis mit den Beteiligten ohne Termin entschieden, so entsteht gem. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV eine Terminsgebühr, da in einem solchen Verfahren die Durchführung eines Erörterungstermins vorgeschrieben ist.
Die ganz überwiegende h.M. lehnt jedoch eine fiktive Terminsgebühr in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ab.
Beispiel
Die Ehefrau beantragt eine Regelung zum Sorgerecht (Wert: 3.000,00 EUR). Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren durch Beschluss.
Abzurechnen ist nach h.M. wie folgt:
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV | 261,30 EUR | |
(Wert: 3.000,00 EUR) | |||
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 281,30 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 53,45 EUR | |
Gesamt | 334,75 EUR |
Terminsgebühr in Kindschaftssachen bei Entscheidung ohne Durchführung eines Termins
Entscheidet das Familiengericht ohne Durchführung eines Termins über die Übertragung der elterlichen Sorge auf ein Elternteil, fällt eine Terminsgebühr nicht an, weil im Sorgerechtsverfahren eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist und die mit den Beteiligten durchzuführende mündliche Erörterung einer mündlichen Verhandlung nicht gleichzusetzen ist.
Rechtsanwaltsvergütung im Verfahren nach § 1666 BGB
Findet im Verfahren nach § 1666 BGB kein Gerichtstermin statt, so entsteht keine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV (Entscheidung ohne vorgeschriebene mündliche Verhandlung), weil § 157 FamFG eine Soll-Vorschrift ist und die in § 155 Abs. 2 FamFG vorgeschriebene Erörterung sowie die in § 160 Abs. 1 FamFG vorgeschriebene Anhörung keine mündliche Verhandlung sind.
Wird der gem. § 155 Abs. 2 FamFG vorgeschriebene Erörterungstermin in einer Kindschaftssache gemäß § 155 Abs. 1 FamFG tatsächlich nicht durchgeführt, entsteht keine Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV.
Auch bei Vergleich keine fiktive Terminsgebühr
Dies gilt nicht nur dann, wenn ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, sondern auch dann, wenn ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird.
Beispiel
Die Ehefrau beantragt eine Regelung zur Ehewohnung während der Trennung (Wert: 3.000,00 EUR). Auf Vorschlag des Gerichts schließen die Beteiligten einen schriftlichen Vergleich.
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV | 261,30 EUR | |
(Wert: 3.000,00 EUR) | |||
2. | 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV | 201,00 EUR | |
(Wert: 3.000,00 EUR) | |||
3. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 482,30 EUR | ||
4. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 91,64 EUR | |
Gesamt | 573,94 EUR |
Terminsgebühr in Kindschaftssachen bei verfahrenserledigender Vereinbarung ohne Erörterungstermin
Hat in einem den Umgang betreffenden Verfahren ein Anhörungs- oder Erörterungstermin tatsächlich nicht stattgefunden, wird die Terminsgebühr im Falle eines schriftlichen Vergleichsabschlusses nicht nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV ausgelöst.
Keine Terminsgebühr bei schriftlichem Vergleich in Kindschaftssachen
Der bloße Abschluss eines schriftlichen Vergleichs löst in einer Kindschaftssache keine Terminsgebühr aus.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen