PKH-/VKH-Gebühren ermäßigen sich erst ab 4.000,00 EUR
Auch die Tabelle des § 49 RVG wird angehoben. Zudem erhält der beigeordnete Anwalt zukünftig dieselben Beträge wie ein Wahlanwalt bis zu einem Wert von 4.000,00 EUR und nicht – wie bisher – lediglich bis 3.000,00 EUR. Zu den jeweiligen Beträgen siehe die Tabelle in Anhang C VII.
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