Zustimmung zur Veräußerung

Verlangt ein Ehegatte von dem anderen die Zustimmung zur Veräußerung einer gemeinsamen Immobilie, richtet sich der Wert nach § 42 Abs. 1 FamGKG und zwar nach dem Wert des Miteigentumsanteils des anderen Ehegatten. Das OLG Frankfurt stellt insoweit allerdings zu Unrecht auf § 36 Abs. 1 FamGKG ab und übersieht, dass diese Vorschrift nur für Verfahren auf Genehmigung einer Erklärung oder deren Ersetzung, nicht aber für Anträge auf Abgabe einer Willenserklärung gilt.

 

Verfahrenswert bei Antrag auf Zustimmung zur Veräußerung einer gemeinsamen Immobilie

1. Anträge auf Zustimmung zur Veräußerung einer gemeinsamen Immobilie durch den anderen Ehegatten sind gem. § 36 Abs. 1 FamGKG i.V.m. § 38 GNotKG nach dem objektiven Verkehrswert des betreffenden Anteils zu bewerten.

2. Auf der Immobilie lastende Verbindlichkeiten sind nicht in Abzug zu bringen.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 9.9.2016 – 5 WF 168/16, AGS 2017, 48 = Familienrecht kompakt 2017, 3 = NJW-Spezial 2017, 92 = NZFam 2017, 182

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