Vermögen der Ehegatten
Vermögen ist ebenfalls zu berücksichtigen. Auch insoweit wird die Bewertung unterschiedlich gehandhabt. Strittig ist, ab welchem Betrag das Vermögen zu berücksichtigen ist und welcher Prozentsatz von dem zu berücksichtigenden Betrag in die Bewertung einfließt.
Strittig ist ferner, ob Schonvermögen im Rahmen der Bewertung der Ehesache heranzuziehen ist.
Keine Berücksichtigung von Schonvermögen
Für die Bemessung des Verfahrenswertes in Ehesachen ist auch das Vermögen der Eheleute zu berücksichtigen. Ausgenommen hiervon sind aber solche Vermögenswerte, die unter § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 SGB XII fallen.
OLG Köln, Beschl. v. 10.11.2015 – 4 WF 161/15, AGS 2016, 123 = JurBüro 2016, 94 = FamRZ 2016, 1298 = NZFam 2016, 185 = NJW-Spezial 2016, 253 = FuR 2016, 308 = FF 2016, 377
Berücksichtigung auch von Schonvermögen
1. Bei der Festsetzung des Verfahrenswertes für die Ehesache sind sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls in den Verfahrenswert einzubeziehen, insbesondere auch das Vermögen der Ehegatten.
2. Auch Vermögenswerde, die zum Schonvermögen i.S.v. § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2, Abs. 3 SGB XII gehören, sind zu berücksichtigen.
3. Vermögen ist nach Abzug eines Freibetrags von 30.000,00 EUR je Ehegatten mit 5 % zu bewerten.
OLG Hamm, Beschl. v. 13.3.2015 – II-13 WF 19/15, AGS 2016, 122 = FamRZ 2015, 1748
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