Dreifaches Monatseinkommen

Für die Einkommensverhältnisse maßgebend ist das Einkommen beider Ehegatten der letzten drei Monate (§ 43 Abs. 2 FamGKG) vor Einreichung des Antrags. Die Einreichung des Verfahrenskostenhilfeantrags ist insoweit unerheblich, ebenso spätere Veränderungen nach Antragseinreichung (OLG Oldenburg AGS 2009, 129 = RVGreport 2009, 116).

Die schon zu §§ 12 und 48 GKG a.F. bestehenden Streitfragen, welche Einkünfte zu berücksichtigen sind und welche nicht (Arbeitslosengeld II, Kindergeld, Wohnkostenzuschuss etc.), sind durch das FamGKG nicht gelöst worden. Hier ist die Rechtsprechung je nach OLG-Bezirk unterschiedlich, zum Teil sind sich hier die einzelnen Senate nicht einig.

Strittig ist insoweit auch, ob bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens Kinderfreibeträge abzuziehen sind. Auch hier kommt es letztlich auf die örtliche Rspr. an.

 

Kinderfreibeträge sind zu berücksichtigen

Für unterhaltsberechtigte Kinder ist ein Abzug vom Einkommen vorzunehmen, hier 200,00 EUR/Kind.

KG, Beschl. v. 29.6.2009 – 16 WF 96/09, KGR 2009, 780 = FamRZ 2009, 1854 = RVGreport 2010, 36

 

Kinderfreibeträge sind nicht zu berücksichtigen

Bei der Bemessung des Verfahrenswertes einer Ehesache wird der Unterhalt für Kinder nicht durch Abzug eines Betrages vom Nettoeinkommen berücksichtigt. Der geringeren Leistungsfähigkeit von Eheleuten mit Kindern wird hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass das Kindergeld auch nicht als Einkommen berücksichtigt wird.

OLG Köln, Beschl. v. 16.11.2016 – II-4 WF 106/16, AGS 2017, 46 = JurBüro 2017, 24 = NJW 2017, 276

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge