Hinweis

(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 3.000 Euro und nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(2) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.

a) Überblick

Der Wert einer Ehesache (§ 121 FamFG) bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beteiligten (§ 43 Abs. 1 S. 1 FamGKG).

b) Einkommen

Dreifaches Monatseinkommen

Für die Einkommensverhältnisse maßgebend ist das Einkommen beider Ehegatten der letzten drei Monate (§ 43 Abs. 2 FamGKG) vor Einreichung des Antrags. Die Einreichung des Verfahrenskostenhilfeantrags ist insoweit unerheblich, ebenso spätere Veränderungen nach Antragseinreichung (OLG Oldenburg AGS 2009, 129 = RVGreport 2009, 116).

Die schon zu §§ 12 und 48 GKG a.F. bestehenden Streitfragen, welche Einkünfte zu berücksichtigen sind und welche nicht (Arbeitslosengeld II, Kindergeld, Wohnkostenzuschuss etc.), sind durch das FamGKG nicht gelöst worden. Hier ist die Rechtsprechung je nach OLG-Bezirk unterschiedlich, zum Teil sind sich hier die einzelnen Senate nicht einig.

Strittig ist insoweit auch, ob bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens Kinderfreibeträge abzuziehen sind. Auch hier kommt es letztlich auf die örtliche Rspr. an.

 

Kinderfreibeträge sind zu berücksichtigen

Für unterhaltsberechtigte Kinder ist ein Abzug vom Einkommen vorzunehmen, hier 200,00 EUR/Kind.

KG, Beschl. v. 29.6.2009 – 16 WF 96/09, KGR 2009, 780 = FamRZ 2009, 1854 = RVGreport 2010, 36

 

Kinderfreibeträge sind nicht zu berücksichtigen

Bei der Bemessung des Verfahrenswertes einer Ehesache wird der Unterhalt für Kinder nicht durch Abzug eines Betrages vom Nettoeinkommen berücksichtigt. Der geringeren Leistungsfähigkeit von Eheleuten mit Kindern wird hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass das Kindergeld auch nicht als Einkommen berücksichtigt wird.

OLG Köln, Beschl. v. 16.11.2016 – II-4 WF 106/16, AGS 2017, 46 = JurBüro 2017, 24 = NJW 2017, 276

c) Vermögen

Vermögen der Ehegatten

Vermögen ist ebenfalls zu berücksichtigen. Auch insoweit wird die Bewertung unterschiedlich gehandhabt. Strittig ist, ab welchem Betrag das Vermögen zu berücksichtigen ist und welcher Prozentsatz von dem zu berücksichtigenden Betrag in die Bewertung einfließt.

Strittig ist ferner, ob Schonvermögen im Rahmen der Bewertung der Ehesache heranzuziehen ist.

 

Keine Berücksichtigung von Schonvermögen

Für die Bemessung des Verfahrenswertes in Ehesachen ist auch das Vermögen der Eheleute zu berücksichtigen. Ausgenommen hiervon sind aber solche Vermögenswerte, die unter § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 SGB XII fallen.

OLG Köln, Beschl. v. 10.11.2015 – 4 WF 161/15, AGS 2016, 123 = JurBüro 2016, 94 = FamRZ 2016, 1298 = NZFam 2016, 185 = NJW-Spezial 2016, 253 = FuR 2016, 308 = FF 2016, 377

 

Berücksichtigung auch von Schonvermögen

1. Bei der Festsetzung des Verfahrenswertes für die Ehesache sind sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls in den Verfahrenswert einzubeziehen, insbesondere auch das Vermögen der Ehegatten.

2. Auch Vermögenswerde, die zum Schonvermögen i.S.v. § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2, Abs. 3 SGB XII gehören, sind zu berücksichtigen.

3. Vermögen ist nach Abzug eines Freibetrags von 30.000,00 EUR je Ehegatten mit 5 % zu bewerten.

OLG Hamm, Beschl. v. 13.3.2015 – II-13 WF 19/15, AGS 2016, 122 = FamRZ 2015, 1748

d) Mindestwert

Mindestwert 3.000 EUR

Der Wert einer Ehesache ist mindestens mit 3.000,00 EUR zu bewerten (§ 43 Abs. 1 S. 2 FamGKG). Eine pauschale Bewertung mit dem Mindestwert, weil beiden Beteiligten ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, ist verfassungswidrig, wie das BVerfG inzwischen mindestens neunmal klarstellen musste (s. hierzu ausführlich Thiel, AGS 2009, 204; zuletzt BVerfG AGS 2010, 520).

e) Höchstwert

Höchstwert 1 Mio. EUR

Der Wert einer Ehesache darf nicht über 1 Mio. EUR angesetzt werden (§ 43 Abs. 1 S. 2 FamGKG).

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