Tenor

  • 1.

    Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger weitere EURO 70,00 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.12.2003 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von den Beklagten (restlichen) Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 10.09.2002 in Otterberg, welchen der Beklagte zu 1), der mit seinem Fahrzeug bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, allein verursachte.

Zwei Tage nach dem Unfall, also am 12.09.2002, ließ der Kläger sein beschädigtes Fahrzeug (Hersteller: Mercedes-Benz, Typ: 200 D, Leistung: 55 kW, Erstzulassung: 29.05.1990, Laufleistung: 123.000 km) durch den Sachverständigen Fabian begutachten (Bl. 18 - 32 d.A.). Dieser ermittelte Bruttoreparaturkosten in Höhe von EURO 9.802,00. Den Wiederbeschaffungswert inklusive Mehrwertsteuer gab er mit EURO 5.000,00, den Restwert mit EURO 800,00 an. Unter dem 26.09.2002 rechnete die Beklagte zu 2) den Schadensfall gegenüber dem Kläger mit einem Betrag von EURO 3.400,00 ab (Bl. 17 d.A.). Mit Schreiben vom 21.02.2003 (Bl. 15 - 16 d.A.) wandten sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers an die Beklagte zu 2) und baten um Zustimmung zu einer Reparatur des beschädigten Fahrzeuges in Eigenregie, deren Ausführung nicht mehr als EURO 6.500,00 koste. Diesen Vorschlag lehnte die Beklagte zu 2) unter Hinweis auf die 13 0 %-Rechtsprechung ab. Daraufhin forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 20.03.2003 (Bl. 12 - 13 d.A.) unter Fristsetzung bis zum 28.03.2003 zur Zahlung des Bruttowiederbeschaffungswertes (EURO 5.000,00) zuzüglich eines Integritätszuschlages von 30 %, insgesamt also EURO 6.500,00, auf. Ungeachtet dessen leistete die Beklagte zu 2) zunächst keine weiteren Zahlungen. In der Folgezeit reparierte der Kläger sein Fahrzeug in Eigenarbeit. Mit Schreiben vom 05.12.2003 (Bl. 8 - 9 d.A.) teilten die Prozessbevollmächtigten des Klägers der Beklagten zu 2) mit, dass zwischenzeitlich eine Reparatur des Fahrzeuges erfolgt sei. Die Beklagte zu 2) wurde unter Fristsetzung bis zum 19.12.2003 aufgefordert, an den Kläger weitere EURO 4.075,00 zu zahlen, die sich wie folgt errechnen sollten (bei korrekter Addition ergibt sich lediglich ein Restbetrag von EURO 4.035,00):

Sachschaden

EURO 6.500,00

Unkostenpauschale

EURO 25,00

Nutzungsausfallentschädigung für 14 Tage (EURO 65,00 pro Tag)

EURO 910,00

Gesamtbetrag

EURO 7.475,00

abzüglich Zahlung

EURO 3.400,00

Restbetrag

EURO 4.075,00

Unter dem 17.12.2003 zahlte die Beklagte zu 2) an den Kläger weitere EURO 1.357,00, davon EURO 800,00 auf den Sachschaden, EURO 25,00 auf die Unkostenpauschale und EURO 532,00 (= 14 x 38,00) auf die Nutzungsausfallentschädigung.

Der Kläger behauptet, er habe den an seinem Fahrzeug entstandenen Sachschaden fachgerecht und vollständig beseitigt. Für die von ihm ausgeführten Arbeiten würde eine Fachwerkstatt nicht mehr als EURO 6.500,00 brutto berechnen. Er ist der Ansicht, ihm stehe gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung weiterer EURO 1.697,46 zu. Der Sachschaden belaufe sich nicht - wie von der Beklagten zu 2) angenommen - auf EURO 4.200,00, sondern auf 130 % des Nettowiederbeschaffungswertes, den der Kläger mit EURO 4.310,35 ansetzt, so dass sich rechnerisch der Betrag von EURO 5.603,46 und damit eine Differenz von EURO 1.403,46 ergibt. Dazu seien nochmals EURO 294,00 hinzuzurechnen, da nach den einschlägigen Tabellen zur Nutzungsausfallentschädigung der Nutzwert seines Fahrzeuges nicht mit EURO 3 8,00, sondern mit EURO 59,00 zu bewerten sei.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn weitere EURO 1.697,46 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.03.2003 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie stehen auf dem Standpunkt, der Kläger sei vorliegend nicht berechtigt gewesen, die Reparatur seines Fahrzeuges in Eigenregie durchzuführen, da die nach dem Schadensgutachten zu erwartenden Reparaturkosten den Bruttowiederbeschaffungswert beinahe um 100 % überstiegen hätten.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens (Bl. 56 - 75 d.A.). Auf Anfrage des Gerichts haben beide Parteien einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO zugestimmt (Bl. 80 - 81 d.A.) .

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat nur in geringem Umfang Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten lediglich ein Anspruch auf Zahlung weiterer EURO 70,00 aus §§7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG zu.

Nach d...

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