Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 02.09.2020; Aktenzeichen 1 BvQ 91/20)

 

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Wohnung …, bestehend aus 3 Zimmern, 1 Küche, 1 Bad mit WC, 1 Flur, 1 Keller und 2 Baikonen zu räumen und zusammen mit 2 Haustür-, 2 Keller-, 2 Briefkasten und 1 Stromkastenschlüssel – Waschküche an die Kläger zurückzugeben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.463,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus 513,50 EUR seit 06.08.2019,

aus 730,– EUR seit 05.09.2019,

aus 220,– EUR seit 04.10.2019

sowie weitere 650,34 EUR zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

5. Der Streitwert wird auf 7.278,75 EUR, seit dem 11.09.2019 auf 8.848.75 EUR und seit dem 07.10.2019 auf 8.063,50 festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Kläger vermieteten mit Mietvertrag vom 30.11.2015 die Wohnung …, bestehend aus 3 Zimmern, 1 Küche, 1 Bad mit WC, 1 Flur, 1 Keller und 2 Baikonen zusammen mit 2 Haustür-, 2 Keller-, 2 Briefkasten- und 1 Stromkastenschlüssel – Waschküche an die Beklagte. Die monatliche Nettomiete beträgt 550,– EUR, mit Vorauszahlungen auf die Heiz- und übrigen Betriebskosten insgesamt 730,00 EUR. Die Miete ist jeweils zum 03. Werktag eines Monats fällig.

Die Beklagte weist andere Hausbewohner zu bestimmten Tun und Unterlassen an. Die Beklagte rief über einen Zeitraum von mehreren Monaten nahezu täglich bei den Klägern an, um sich zu beschweren. Zum Teil handelte es sich um mehrere Telefonate an einem Tag. Sie rief auch zu Nachtzeiten und an Wochenenden an. Auch an den Weihnachtsfeiertagen 2018 erfolgten mehrere Anrufe. Die Beklagte trägt selbst vor, dass sie täglich bei den Klägern anrufe, wenn etwas los sei.

Die Beklagte hängt an Gemeinschaftswänden des Anwesens handschriftliche Zettel auf, mit zum Teil sexuellem Inhalt und Vorwürfen gegenüber anderen Hausbewohnern. Sie unterstellt Hausbewohnern „kranke Psychopathen” zu sein, ständig ihre Wohnungstüre mit Duftstoffen zu besprühen, ihre Wäsche anzugrapschen und Waschpulver in ihre Waschmaschine zu füllen. Sie droht mit Strafanzeigen und Strafanträgen. Auf die Anlagen K2-K6 wird verwiesen und ergänzend Bezug genommen.

Die Beklagte verteilt Rundschreiben, in denen sie der WEG-Verwaltung, den Eigentümern und anderen Hausbewohnern Straftaten unterstellt. Sie erteilt in einem 41-Punkte-Katalog Anweisungen, welchen sie an die Hausbewohner und Eigentümer mit Einschreiben/Rückschein versendet. Auf die Anlagen K7-K10 wird verwiesen und ergänzend Bezug genommen.

Am 11.02.2019 übersandte die Beklagte an die WEG-Verwaltung und die Kläger eine Email, in der sie sich wegen einer angeblichen Benachteiligung durch den Hausmeister beschwert. Auf die Anlage K11 wird verwiesen und ergänzend Bezug genommen.

Am 12.02.2019 versandte die Beklagte an die Kläger, die WEG-Verwaltung, die Staatsanwaltschaft beim Landgericht München II und an die Polizeiinspektion Garmisch-Partenkirchen eine Email, in der sie nicht nachvollziehbare Vorwürfe gegen Dritte erhebt, die WEG-Verwaltung mit „Heigl” anspricht und mit Mietminderung droht, falls bis 13:00 Uhr hinter ihrem Auto nicht Schnee geräumt sei. Zudem beschwert die Beklagte sich über andere Hausbewohner, über Manipulationen in der Waschküche und Kontamination ihrer Waschmaschine sowie massiven Rauchgeruch im Hausflur und in ihrer Wohnung. Auf die Anlage K12 wird verwiesen und ergänzend Bezug genommen.

Die Beklagte stellte ihr Fahrzeug regelmäßig auf dem Hof ab. Einen diesbezüglichen Stellplatz hat die Beklagte nicht gemietet. Die Beklagte stellte ihr Fahrzeug auf einen schmalen Streifen des Gemeinschaftsgrundes neben den Garagen zur Straße hin ab. Dabei handelt es sich nicht um einen Parkplatz, sie nutzt Gemeinschaftsgrund.

Die Beklagte beschädigte ihren Briefkasten. Dieser ist verkratzt und mit Klebebändern verklebt. Auf die Anlage K13 wird verwiesen und ergänzend Bezug genommen.

Die Beklagte teilte den Klägern mit, dass sie beziehungsweise ihre minderjährige Tochter in der Wohnung eine Glastüre beschädigt habe. Eine Reparatur durch die Beklagte erfolgte nicht.

Am 19.02.2019 sandte die Beklagte wiederum eine Email an die Polizeiinspektion Garmisch-Partenkirchen, die WEG-Verwaltung, die Kläger und die Staatsanwaltschaft beim Landgericht München II und behauptete Manipulationen in der Waschküche und an ihrer Waschmaschine. Außerdem gebe es gegen sie Psychoterror und der gesamte Hausgang sei mit Duftstoffen voll. Auf die Anlage K14 wird verwiesen und ergänzend Bezug genommen.

Aufgrund des Verhaltens der Beklagten wurde diese mit anwaltlichem Schreiben vom 21.02.2019, der Beklagten per Email zugegangen am 27.02.2019 und zugestellt am 04.03.2019, abgemahnt und die Kündigung angedroht.

Am 13.03.2019 ...

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