1 Leitsatz

Einem Mieter, der durch sein extrem querulatorisches Verhalten den Hausfrieden dauerhaft stört, kann nach erfolgloser Abmahnung ordentlich gekündigt werden.

2 Normenkette

§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB

3 Das Problem

Der Vermieter kann ein Mietverhältnis aus wichtigem Grund fristlos, d. h. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens des Mieters, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn der Mieter den Hausfrieden nachhaltig stört (§ 569 Abs. 2 BGB). Dazu wurde bereits entschieden, dass ein "Bombardement" mit Mängelrügeschreiben aller Art durch den Mieter – 174 Schreiben in 14 Wochen – einen Kündigungsgrund darstellt (so bereits LG Bielefeld, Beschluss v. 26.7.2001, 22 S 240/01).

4 Die Entscheidung

Nach einem neuen Urteil des AG Garmisch-Partenkirchen ist eine ordentliche Kündigung nach erfolgloser Abmahnung mit Kündigungsandrohung berechtigt, wenn der Mieter den Hausfrieden stört, in dem er nahezu täglich – auch nachts und an Feiertagen – den Vermieter anruft, um sich zu beschweren, seine Mitmieter maßregeln und ihnen Verhaltensregeln auferlegen will, diese beleidigt und grundlos bei Polizei, Gericht, Staatsanwaltschaft und der Hausverwaltung anzeigt. Gleiches gilt, wenn der Mieter andere Hausbewohner regelmäßig in privaten Situationen fotografiert, von diesen gegen deren Willen Videos erstellt und diese dann wiederum öffentlich verbreitet.

5 Entscheidung

AG Garmisch-Partenkirchen, Urteil v. 29.7.2020, 6 C 281/19

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