Nach einem neuen Urteil des AG Garmisch-Partenkirchen ist eine ordentliche Kündigung nach erfolgloser Abmahnung mit Kündigungsandrohung berechtigt, wenn der Mieter den Hausfrieden stört, in dem er nahezu täglich – auch nachts und an Feiertagen – den Vermieter anruft, um sich zu beschweren, seine Mitmieter maßregeln und ihnen Verhaltensregeln auferlegen will, diese beleidigt und grundlos bei Polizei, Gericht, Staatsanwaltschaft und der Hausverwaltung anzeigt. Gleiches gilt, wenn der Mieter andere Hausbewohner regelmäßig in privaten Situationen fotografiert, von diesen gegen deren Willen Videos erstellt und diese dann wiederum öffentlich verbreitet.

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