Wenn ein an sich gegebener Rechtsanspruch auf Arbeitsentgelt durch Tarif- oder Einzelarbeitsvertrag oder ähnliche Vereinbarung nicht verwirklicht wurde gilt Folgendes: Für die zurückliegende Zeit ist der Beitrag so nachzuzahlen, als wäre das erhöhte Arbeitsentgelt ausgezahlt worden. Dabei spielen die Gründe für die spätere Zahlung (z. B. Rechenfehler, Arbeitsgerichtsurteil, Vergleich) keine Rolle. Es ist unerheblich, ob die spätere Zahlung auf Irrtum oder bewusstem Verhalten des Arbeitgebers beruht. Der Arbeitgeber ist dabei in jedem Fall berechtigt, den Versichertenanteil der Nachzahlung für die gesamte zurückliegende Zeit einzubehalten. Entscheidend ist, dass sich gemäß dem genannten Grundsatz Lohnzahlung und Lohnabzug decken. Es handelt sich daher nicht um unterbliebene Abzüge in diesem Sinne.

Wird eine Nachzahlung geleistet, ohne dass hierauf vorher ein Rechtsanspruch bestand, so ist der nachgezahlte Betrag dem laufenden Arbeitsentgelt zuzuschlagen. Das heißt von der Nachzahlung sind die Arbeitnehmeranteile einzubehalten.

Nachzahlungen von laufendem Arbeitsentgelt aufgrund nachträglicher Erhöhung infolge eines rückwirkenden Tarifvertrags können auch als Einmalzahlung behandelt werden.

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