Eine Abmahnung vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung ist auch dann entbehrlich, wenn das Fehlverhalten des Vertragspartners die Vertrauensgrundlage in so schwerwiegender Weise erschüttert hat, dass diese auch durch eine erfolgreiche Abmahnung nicht wiederhergestellt werden kann.[1]

 

Drogen-Dealer

Handelt der Mieter in der Wohnanlage mit Heroin, führt dies zu einer besonderen Attraktivität dieser Wohnanlage im Drogenmilieu und somit zu einer unmittelbaren Gefährdung insbesondere jugendlicher Hausbewohner. Einer vorangehenden Abmahnung bedarf es in einem dringenden Fall nicht, weil dem Vermieter das Risiko ihrer Erfolglosigkeit nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall nämlich würde über einen nicht absehbaren Zeitraum die vorgenannte konkrete Gefährdung der Hausbewohner fortbestehen.

In all den Fällen, in denen der Mieter strafrechtlich relevantes Verhalten an den Tag legt, bedarf es keiner Abmahnung:

  • Beschädigung durch psychisch Kranke

    Erhebliche Beschädigungen der Mietsache durch den Mieter können auch dann die fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen, wenn es sich um einen Mieter mit psychischer Erkrankung bzw. geistiger Behinderung handelt.[2]

  • Beschädigung mittels eines Holzhammers

    Das Einschlagen der Wohnungseingangstür eines Nachbarmieters mit einem Holzhammer begründet auch ohne vorherige Abmahnung eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses.[3]

  • Vorsätzlich falsche Beschuldigung

    Die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses ohne vorherige Abmahnung ist begründet, wenn der Mieter ohne sachlichen Grund gegen den Vermieter bei Behörden agitiert und ihn beispielsweise der Zweckentfremdung von Wohnraum beschuldigt.[4]

  • Grundlose Erstattung einer Strafanzeige

    Erstattet der Mieter grundlos Strafanzeige gegen den Vermieter, berechtigt dies Letzteren auch ohne vorherige Abmahnung zur Kündigung des Mietverhältnisses.[5]

  • Grobe Beleidigung des Vermieters

    Grobe Beleidigung des Vermieters, so diese nicht in der "Hitze des Gefechts" infolge einer streitigen Auseinandersetzung mit dem Vermieter bei ansonsten ungetrübtem Mietverhältnis erfolgt.[6]

  • Beleidiung, Bedrohung und Nötigung

    "Handgreiflichkeiten" gegenüber dem Vermieter oder seinen Mitarbeitern oder auch gegenüber anderen Hausbewohnern.[7]

  • Stromdiebstahl

    Unberechtigte Entnahme von Strom aus einer Stromquelle des Vermieters.[8]

  • Einbruch und Diebstahl in andere Wohnung

    Einbrüche/Diebstähle in andere Wohnungen. Auch ein vom Hausgenossen des Mieters im Haus begangener Diebstahl rechtfertigt eine fristlose Kündigung.[9]

  • Anbau von Cannabis in der Wohnung

    Allein der Anbau und Konsum von illegalen Betäubungsmitteln in der Wohnung rechtfertigt den Ausspruch einer fristlosen Kündigung. Es kommt nicht darauf an, ob der Mieter das angebaute Cannabis auch an Dritte veräußert oder ausschließlich selbst konsumiert.[10]

[5] AG Rostock, Urteil v. 25.4.2018, 53 C 12/18, ZMR 2018 S. 678.
[7] LG München I, Urteil v. 27.9.2017, 14 S 288/17, ZMR 2018 S. 47; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 8.3.2005, 10 U 52/05, DWW 2006 S. 116.
[8] AG Berlin-Wedding, Urteil v. 10.2.2015, 11 C 103/14; LG Köln v. 17.3.1994, 1 S 251/93, NJW-RR 1994 S. 909; AG Potsdam v. 6.10.1994, 26 C 205/94, WuM 1995 S. 40; AG Neukölln v. 2.3.1995, 15 C 396/94, GE 1995 S. 501.
[10] AG Karlsruhe, Urteil v. 3.2.2017, 6 C 2930/16.

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