Die Informationspflichten nach § 6a Abs. 3 HeizKV gelten für alle Ausstattungen zur Verbrauchserfassung (nicht nur für fernablesbare). Der Gebäudeeigentümer musste den Nutzern die neuen Informationen zusammen mit den Abrechnungen erstmals für Abrechnungszeiträume zugänglich machen, die ab dem Inkrafttreten der Verordnung, also ab 1.12.2021, begonnen haben.

"Zugänglich machen" bedeutet weniger als "Mitteilen".[1] Die Informationen sind beispielsweise bereits dann zugänglich gemacht, wenn sie über das Internet und über Schnittstellen wie ein Web-Portal oder eine Smartphone-App zur Verfügung gestellt wurden; anders als beim Begriff "Mitteilen" ist es hier nicht erforderlich, die Nutzer darüber zu unterrichten, dass neue Informationen zur Verfügung stehen.

Um welche Informationen es sich dabei handelt, ist in § 6a Abs. 3 Nr. 1 bis 5 HeizKV n. F. geregelt, insbesondere sind es:

  • Brennstoffmix

    Mitzuteilen ist der eingesetzte Brennstoffmix plus Steuern und Abgaben (§ 6a Abs. 3 Nr. 1 HeizKV), dies schließt auch die Anteile erneuerbarer Energien ein und gilt für jede Art von Fernwärmeversorgung. Bei den Informationen zum eingesetzten Brennstoffmix reichen Jahresdurchschnittswerte aus. Bei Nutzern, die mit Fernwärme aus Fernwärmesystemen mit einer thermischen Gesamtnennleistung versorgt werden, sind auch Informationen über die damit verbundenen jährlichen Treibhausgasemissionen zugänglich zu machen.

  • Informationen über Steuern und Abgaben

    § 6a Abs. 3 Nr. 1b HeizKV schreibt Informationen über die erhobenen Steuern und Abgaben vor, die durch das liefernde Versorgungsunternehmen auf den Gebäudeeigentümer umgelegt werden.

  • Bekanntgabe der Entgelte für Gebrauchsüberlassung/Ausstattung

    Nach § 6a Abs. 3 Nr. 1c HeizKV sind die Entgelte für die Gebrauchsüberlassung und Verwendung der Ausstattungen zur Verbrauchserfassung einschließlich Eichung sowie der Ablesung und Abrechnung bekannt zu geben.

  • Kontaktinformationen

    Kontaktinformationen, das heißt Internetadressen von Verbraucherorganisationen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen (§ 6a Abs. 3 Nr. 2 HeizKV): Den Nutzern sind mit den Abrechnungen Angaben zu Kontakten zugänglich zu machen, über die Informationen über angebotene Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung, Endnutzer-Vergleichsprofile und objektive technische Spezifikationen für energiebetriebene Geräte eingeholt werden können. Diese Informationen erhält man über die Energieberatung der Verbraucherzentralen.

  • Hinweis auf Streitbeilegungsverfahren

    Sofern es sich um einen Verbrauchervertrag handelt (§ 6a Abs. 3 Nr. 3 HeizKV), sind Informationen über Möglichkeiten der Durchführung von Streitbeilegungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) erforderlich, wobei die §§ 36 und 37 VSBG unberührt bleiben. Dies gilt aber nur, wenn der Gebäudeeigentümer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und der Nutzer Verbraucher nach § 13 BGB ist.

  • Verbrauchsvergleich eines Durchschnittsnutzers

    Verbrauchsvergleich mit einem normativen Durchschnittsnutzer: § 6a Abs. 3 Nr. 4 HeizKV regelt die Pflicht, Vergleiche mit dem normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsendnutzer derselben Nutzerkategorie durchzuführen; diese sind den Nutzern zugänglich zu machen. Im Fall elektronischer Abrechnungen kann ein solcher Vergleich auch online bereitgestellt und in der Rechnung auf ihn verwiesen werden.

  • Vergleich des witterungsbereinigten Energieverbrauchs

    Vergleich des witterungsbereinigten Energieverbrauchs im vorhandenen Abrechnungszeitraum in grafischer Form: § 6a Abs. 3 Nr. 5 HeizKV regelt die Pflicht, dem Nutzer einen Vergleich seines witterungsbereinigten Energieverbrauchs des jüngsten Abrechnungszeitraums mit seinem witterungsbereinigten Energieverbrauch im vorhergehenden Abrechnungszeitraum in grafischer Form zugänglich zu machen. Die Anforderung gilt nur für Informationen über den Energieverbrauch des derzeitigen Nutzers, also desselben Nutzers, für den die Informationen zugänglich gemacht werden müssen. Der Energieverbrauch umfasst dabei den Wärmeverbrauch und den Warmwasserverbrauch. Für die Witterungsbereinigung des Wärmeverbrauchs muss der Einfluss der Witterung im Zeitabschnitt (hier für den zusammenhängenden Zeitraum eines Jahres) am jeweiligen Gebäudestandort berücksichtigt werden. Hierzu werden standortspezifische Außentemperaturdaten verwendet, um die Heizgradtage zu berechnen, auf deren Grundlage die klimabezogene Korrektur erfolgt. Um nicht auf die zeitlich überholten Berechnungen der VDI 3807 (basierend auf Erfassungen der Jahre 2003/2004) zurückgreifen zu müssen, werden die vom Deutschen Wetterdienst für die unterschiedlichen Orte in Deutschland herausgegebenen Gradtagszahlen der Jahre zueinander in Beziehung gesetzt, um auf diese Weise den Korrekturfaktor zu ermitteln:

     
    Korrekturfaktor = Gradtagszahl Vorjahr
    Gradtagszahl laufendes Jahr

    Dann wird der Energieverbrauch des laufenden Jahres prozentual zum Vorjahr berechnet und die sich daraus ergebende Prozentzahl mit dem Korrekturfaktor multipliziert. Daraus ...

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