Die nachfolgenden Informationen sind ein Auszug aus dem Beitrag Ablesung und neue Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen nach HeizKV.

Die Informationspflichten nach § 6a Abs. 3 HeizKV n. F. gelten für alle Ausstattungen zur Verbrauchserfassung (nicht nur für fernablesbare). Der Gebäudeeigentümer muss den Nutzern die neuen Informationen zusammen mit den Abrechnungen erstmals für Abrechnungszeiträume zugänglich machen, die ab dem Inkrafttreten der Verordnung beginnen.

"Zugänglich machen" bedeutet weniger als Mitteilen.[1] Die Informationen sind beispielsweise bereits dann zugänglich gemacht, wenn sie über das Internet und über Schnittstellen wie ein Web-Portal oder eine Smartphone-App zur Verfügung gestellt wurden; anders als beim Begriff "Mitteilen" ist es hier nicht erforderlich, die Nutzer darüber zu unterrichten, dass neue Informationen zur Verfügung stehen.

Um welche Informationen es sich dabei handelt, ist in § 6a Abs. 3 Nr. 1 bis 5 HeizKV geregelt, insbesondere sind es diese:

  • Brennstoffmix

    Mitzuteilen ist der eingesetzte Brennstoffmix plus Steuern und Abgaben (§ 6a Abs. 3 Nr. 1 HeizKV n. F.), dies schließt auch die Anteile erneuerbarer Energien ein und gilt für jede Art von Fernwärmeversorgung. Bei den Informationen zum eingesetzten Brennstoffmix reichen Jahresdurchschnittswerte aus. Bei Nutzern, die mit Fernwärme aus Fernwärmesystemen mit einer thermischen Gesamtnennleistung versorgt werden, sind auch Informationen über die damit verbundenen jährlichen Treibhausgasemissionen zugänglich zu machen. § 6a Abs. 3 Nr. 1b HeizKV n. F. schreibt zudem Informationen über die erhobenen Steuern und Abgaben vor, die durch das liefernde Versorgungsunternehmen auf den Gebäudeeigentümer umgelegt werden.[2]

  • Kontaktinformationen

    Kontaktinformationen, das heißt Internetadressen von Verbraucherorganisationen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen (§ 6a Abs. 3 Nr. 2 HeizKV n. F.): Den Nutzern sind mit den Abrechnungen Angaben zu Kontakten zugänglich zu machen, über die Informationen über angebotene Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung, Endnutzer-Vergleichsprofile und objektive technische Spezifikationen für energiebetriebene Geräte eingeholt werden können. Diese Informationen erhält man über die Energieberatung der Verbraucherzentralen.[3]

  • Hinweis auf Streitbeilegungsverfahren

    Sofern es sich um einen Verbrauchervertrag handelt (§ 6a Abs. 3 Nr. 3 HeizKV n. F.), sind Informationen über Möglichkeiten der Durchführung von Streitbeilegungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) erforderlich, wobei die §§ 36 und 37 VSBG unberührt bleiben. Dies gilt aber nur, wenn der Gebäudeeigentümer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und der Nutzer Verbraucher nach § 13 BGB ist.

  • Verbrauchsvergleich eines Durchschnittsnutzers

    Verbrauchsvergleich mit einem normativen Durchschnittsnutzer: § 6a Abs. 3 Nr. 4 HeizKV n. F. regelt die Pflicht, Vergleiche mit dem normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsendnutzer derselben Nutzerkategorie durchzuführen; diese sind den Nutzern zugänglich zu machen. Im Fall elektronischer Abrechnungen kann ein solcher Vergleich auch online bereitgestellt und in der Rechnung auf ihn verwiesen werden.[4]

  • Vergleich des witterungsbereinigten Energieverbrauchs

    Vergleich des witterungsbereinigten Energieverbrauchs im vorhandenen Abrechnungszeitraum in grafischer Form: § 6a Abs. 3 Nr. 5 HeizKV n. F. regelt die Pflicht, dem Nutzer einen Vergleich seines witterungsbereinigten Energieverbrauchs des jüngsten Abrechnungszeitraums mit seinem witterungsbereinigten Energieverbrauch im vorhergehenden Abrechnungszeitraum in grafischer Form zugänglich zu machen. Die Anforderung gilt nur für Informationen über den Energieverbrauch des derzeitigen Nutzers, also desselben Nutzers, für den die Informationen zugänglich gemacht werden müssen. Der Energieverbrauch umfasst dabei den Wärmeverbrauch und den Warmwasserverbrauch. Für die Witterungsbereinigung des Wärmeverbrauchs muss der Einfluss der Witterung im Zeitabschnitt (hier für den zusammenhängenden Zeitraum eines Jahres) am jeweiligen Gebäudestandort berücksichtigt werden. Hierzu werden standortspezifische Außentemperaturdaten verwendet, um die Heizgradtage zu berechnen, auf deren Grundlage die klimabezogene Korrektur erfolgt. Für ein Verfahren nach anerkannten Regeln der Technik kommt insbesondere die technische Regel VDI 3807 infrage. Die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird widerleglich vermutet, soweit bei der Witterungsbereinigung Verfahren zur Vereinfachung verwendet werden, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gemeinsam im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurden. Damit steht ein alternatives Verfahren zur Verfügung, mit dem bei Kenntnis des Standorts des Gebäudes nach der Postleitzahl eine Witterungsbereinigung der Energieverbräuche für den aktuellen Abrechnungszeitraum sowie den Abrechnungszeitraum des Vorjahres in wenigen Schritten durchgeführt werden ka...

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