Während das Kreislaufwirtschaftsgesetz nur das "Ob" der abfallrechtlichen Überlassungspflicht abschließend regelt, bleibt es dem kommunalen Satzungsgeber überlassen, das "Wie" der abfallrechtlichen Überlassungspflicht zu bestimmen. Die kommunale Satzungsbefugnis erstreckt sich somit auf Regelungen über die inhaltliche Ausgestaltung des Anschluss- und Benutzungszwangs für die öffentliche Abfallentsorgung.

Durch Satzung wird die nähere Ausgestaltung der Überlassungspflicht konkretisiert. Das betrifft etwa die Abholzeiten für die Hausmüllabfuhr, die Zahl und Größe der Müllgefäße, die Bereitstellung von Wertstofftonnen oder die Anlieferung von Sperrmüll an kommunale Wertstoffhöfe.

 
Wichtig

Anschluss- und Überlassungszwang: Keine Selbstentsorgung

Soweit die Überlassungspflicht reicht, ist die Beseitigung von Abfällen durch Haus- und Grundbesitzer selbst verboten. Ein Abfallbesitzer kann sich deshalb auch nicht mit dem Argument seiner Überlassungspflicht entziehen, dass er seine Abfälle selbst zu einer Entsorgungsanlage bringt.[1]

Ebenso wenig hilft der Einwand eines Haus- und Grundbesitzers, dass auf seinem Wohngrundstück kein Abfall anfällt, weil dies nach Auffassung der Gerichte der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht.[2]

Schließlich sind private Haushaltungen auch nicht befugt, verwertbare Bestandteile ihres Hausmülls, wie etwa Altpapier, einer privaten Entsorgungsfirma zu überlassen, es sei denn, diese wird im Auftrag oder mit Erlaubnis eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers tätig.[3]

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG und den daran anknüpfenden kommunalen Satzungsregelungen müssen somit private Haushaltungen ihren gesamten Hausmüll einschließlich seiner verwertbaren Bestandteile den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder dies nicht beabsichtigen.

 
Achtung

Kompostieren erlaubt

Soweit Haus- und Grundbesitzer ihre Küchen- und Gartenabfälle ordnungsgemäß selbst auf ihren eigenen Grundstücken kompostieren, dürfen sie dies nach dem Gesetz und unterliegen insoweit nicht dem Anschluss- und Benutzungszwang. Sie sind deshalb auch nicht zur Benutzung einer kommunalen Biotonne verpflichtet.[4]

Verbrennen von Gartenabfällen grundsätzlich nicht erlaubt

Das Verbrennen von Gartenabfällen ist keine Abfallverwertung, sondern Abfallbeseitigung. Es ist deshalb nur erlaubt, wenn es durch besondere Vorschriften zugelassen ist. Zumindest in Innenortslage ist das Verbrennen von Gartenabfällen in den meisten Bundesländern nicht erlaubt. Erkundigen Sie sich vorsichtshalber bei Ihrer Gemeinde, bevor Sie Ärger mit Behörden oder Nachbarn bekommen!

Eigenverwertung von Altpapier, Kunststoffen oder Metallen nicht möglich

Für Altpapier, Kunststoffe oder Metalle gibt es üblicherweise in Privathaushalten keine Verwertungsmöglichkeiten. Diese Abfälle sind daher den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern dergestalt zu überlassen, dass sie in die auf dem eigenen Grundstück aufgestellten Wertstoff-Tonnen oder in die Sammelcontainer von sog. Wertstoffinseln oder kommunalen Wertstoff-Höfen verbracht werden.

 
Wichtig

"Wilder Müll"

Die in § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG geregelte und durch kommunale Satzungen konkretisierte abfallrechtliche Überlassungspflicht gilt nicht nur für alle eigenen Abfälle eines Haus- und Grundbesitzers, sondern auch für sog. Fremdabfälle, die ohne seinen Willen auf seinem Grundstück abgelagert werden. Das gilt nach Gerichtsmeinung dann, wenn der Unrat von Fremden auf frei zugänglichen Grundstücken in Innenortslage widerrechtlich abgelagert wird. Denn hier hat es der Grundstückseigentümer in der Hand, dies durch geeignete Maßnahmen (z. B. Einzäunen) zu verhindern.[5]

Anders ist es jedoch dann, wenn der Eigentümer sein Grundstück rechtlich und tatsächlich dem Zutritt der Allgemeinheit nicht entziehen kann, was häufig auf Grundstücke im Außenbereich zutrifft. Legt nämlich die Rechtsordnung einem Grundstückseigentümer im Allgemeininteresse die Last der freien Zugänglichkeit auf, etwa durch naturschutz- oder waldrechtliche Betretungsrechte, so trifft nach Gerichtsmeinung nicht ihn, sondern die Allgemeinheit in Gestalt der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Verpflichtung zum Zusammentragen und Entsorgen der dort unerlaubt fortgeworfenen Abfälle.[6]

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