Entscheidungsstichwort (Thema)
Beseitigung von wild abgelagertem Müll auf der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken - Besitzbegriff des AbfG
Leitsatz (redaktionell)
1. AbfG § 3 legt den Kreis der zur Abfallbeseitigung Verpflichteten abschließend fest; er kann durch landesrechtliche Regelungen nicht erweitert werden.
2. Einzusammeln im Sinne des AbfG § 1 Abs 2 sind die vom Abfallbesitzer überlassenen Abfälle; was in Erfüllung der Überlassungspflicht gemäß AbfG § 3 Abs 1 zu geschehen hat. insbesondere das Zusammentragen der auf dem Grundstück vorhandenen Abfälle, ist kein Einsammeln.
3. Einzusammeln sind ferner solche Abfälle, die keinen Überlassungspflichtigen Besitzer haben; dies ist dann der Fall, wenn ein Grundstück in einer Weise der Allgemeinheit zugänglich ist, daß es nicht die tatschliche Sachherrschaft über die dort verbotswidrig fortgeworfenen oder abgelagerten Abfälle vermittelt.
Normenkette
AbfG § 1 Abs. 1 Fassung: 1977-01-05, Abs. 2 Fassung: 1977-01-05, § 3 Abs. 1 Fassung: 1977-01-05, Abs. 2 S. 1 Fassung: 1977-01-05; AbfG NW § 1 Abs. 1 Fassung: 1973-12-18; AbfG NW § 1 Abs. 2 Fassung: 1973-12-18
Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Entscheidung vom 24.03.1980; Aktenzeichen 4 A 2645/78) |
VG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 23.08.1978; Aktenzeichen 10 K 4721/77) |
Fundstellen
Haufe-Index 543925 |
BVerwGE, 8 |
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